f | (1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des | f | (1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des |
t | Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß. | t | Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung sinngemäß. |
| (2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen | | (2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen |
| sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten | | sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten |
| Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der | | Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der |
| obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. | | obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. |
| (3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, | | (3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, |
| dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das | | dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das |
| Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen | | Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen |
| sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer | | sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer |
| Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren | | Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren |
| über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des | | über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des |
| Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der | | Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der |
| vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für | | vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für |
| das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen | | das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen |
| gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend. | | gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend. |