f | (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. | f | (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. |
| (2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt: | | (2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt: |
| 1. | | 1. |
| einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, | | einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, |
| 2. | | 2. |
| einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen, | | einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen, |
| 3. | | 3. |
| einer Verwaltungsbehörde, | | einer Verwaltungsbehörde, |
| 4. | | 4. |
| einem Rechtsanwalt | | einem Rechtsanwalt |
| sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte | | sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte |
| Ausbildung gewährleistet ist. | | Ausbildung gewährleistet ist. |
| (3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, | | (3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, |
| zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen | | zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen |
| Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer | | Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer |
| rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für | | rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für |
| Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht | | Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht |
| kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem | | kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem |
| Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum | | Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum |
| Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der | | Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der |
| Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann. | | Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann. |
| (4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation | | (4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation |
| bei einem Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die | | bei einem Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die |
| Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem | | Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem |
| Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen | | Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen |
| Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende | | Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende |
| Ausbildung gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall | | Ausbildung gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall |
| aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender | | aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender |
| Leistungen. | | Leistungen. |
| (5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer | | (5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer |
| Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden. | | Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden. |
t | | t | (6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu |
| | | eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege |
| | | 1. |
| | | mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder |
| | | 2. |
| | | eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners |
| | | oder in gerader Linie Verwandten. |
| | | Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 |
| | | genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann |
| | | auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet |
| | | werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein |
| | | Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt |
| | | zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in |
| | | angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen. |
| (6) Das Nähere regelt das Landesrecht. | | (7) Das Nähere regelt das Landesrecht. |