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Sie können sich § 34a DesignG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. 3§ 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. 4Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.
(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. 2Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt. 3Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar.
(3) 1Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Verfügungen. 2Eine Anhörung findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. 3Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vernehmung oder Anhörung der Beteiligten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden. 4Über Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) 1Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 2Der Tenor kann am Ende der Anhörung verkündet werden. 3Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. 4Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. 5§ 47 Absatz 2 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
(5) In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung aus Satz 1 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen. Der Kostenantrag kann wie folgt gestellt werden:
Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt | Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt | ||||
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t | 1 | Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt | t | 1 | Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt |
Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt | Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt | ||||
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f | 1 | (1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt | f | 1 | (1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt |
2 | einzureichen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind | 2 | einzureichen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind | ||
3 | anzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. | 3 | anzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. | ||
4 | Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen | 4 | Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen | ||
5 | den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil | 5 | den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil | ||
6 | entschieden wurde. | 6 | entschieden wurde. | ||
7 | (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des | 7 | (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des | ||
8 | eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines | 8 | eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines | ||
9 | Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. Widerspricht der Inhaber | 9 | Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. Widerspricht der Inhaber | ||
10 | dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt | 10 | dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt | ||
11 | oder erklärt. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für | 11 | oder erklärt. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für | ||
12 | erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das | 12 | erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das | ||
13 | Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der | 13 | Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der | ||
14 | Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar. | 14 | Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar. | ||
15 | (3) Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt das Deutsche Patent- | 15 | (3) Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt das Deutsche Patent- | ||
16 | und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur | 16 | und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur | ||
17 | Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Verfügungen. Eine Anhörung | 17 | Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Verfügungen. Eine Anhörung | ||
18 | findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- | 18 | findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- | ||
19 | und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. Zum Zweck der Beweiserhebung | 19 | und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. Zum Zweck der Beweiserhebung | ||
20 | kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vernehmung oder | 20 | kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vernehmung oder | ||
21 | Anhörung der Beteiligten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die | 21 | Anhörung der Beteiligten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die | ||
22 | Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des | 22 | Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des | ||
23 | Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind | 23 | Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind | ||
24 | entsprechend anzuwenden. Über Anhörungen und Vernehmungen ist eine | 24 | entsprechend anzuwenden. Über Anhörungen und Vernehmungen ist eine | ||
25 | Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung | 25 | Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung | ||
26 | wiedergibt und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält; die | 26 | wiedergibt und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält; die | ||
27 | §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. | 27 | §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. | ||
28 | (4) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Tenor kann am Ende | 28 | (4) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Tenor kann am Ende | ||
29 | der Anhörung verkündet werden. Der Beschluss ist zu begründen und den | 29 | der Anhörung verkündet werden. Der Beschluss ist zu begründen und den | ||
30 | Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der | 30 | Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der | ||
31 | Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag | 31 | Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag | ||
32 | eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. § 47 Absatz 2 des | 32 | eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. § 47 Absatz 2 des | ||
33 | Patentgesetzes gilt entsprechend. | 33 | Patentgesetzes gilt entsprechend. | ||
34 | (5) In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; § 62 | 34 | (5) In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; § 62 | ||
n | 35 | Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Für | n | 35 | Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. In |
36 | die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 | ||||
37 | Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend. Der Beschluss über | ||||
38 | den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung aus Satz 1 verbunden werden. In | ||||
39 | den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und | 36 | den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und | ||
40 | Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über | 37 | Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über | ||
41 | die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen. Der Kostenantrag kann wie | 38 | die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen. Der Kostenantrag kann wie | ||
42 | folgt gestellt werden: | 39 | folgt gestellt werden: | ||
43 | 1. | 40 | 1. | ||
44 | im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der | 41 | im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der | ||
45 | Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der | 42 | Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der | ||
46 | Nichtigkeit, | 43 | Nichtigkeit, | ||
47 | 2. | 44 | 2. | ||
48 | im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach | 45 | im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach | ||
49 | Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens. | 46 | Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens. | ||
50 | Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder | 47 | Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder | ||
51 | Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. | 48 | Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. | ||
t | t | 49 | (6) Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. Wird eine | ||
50 | Entscheidung über die Kosten getroffen, kann von Amts wegen über den | ||||
51 | Gegenstandswert entschieden werden. Der Beschluss über den Gegenstandswert | ||||
52 | kann mit der Kostenentscheidung verbunden werden. Für die Festsetzung des | ||||
53 | Gegenstandswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des | ||||
54 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend. |
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