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Sie können sich § 22 DesignG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt.
Einsichtnahme in das Register | Einsichtnahme in das Register | ||||
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t | 1 | Einsichtnahme in das Register | t | 1 | Einsichtnahme in das Register |
Einsichtnahme in das Register | Einsichtnahme in das Register | ||||
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f | 1 | (1) Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die | f | 1 | (1) Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die |
2 | Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und | 2 | Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und | ||
3 | Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, | 3 | Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, | ||
4 | wenn | 4 | wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, | 6 | die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder | 8 | der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. | 10 | ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. | ||
11 | (2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch | 11 | (2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch | ||
12 | geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. | 12 | geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. | ||
13 | (3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit | 13 | (3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit | ||
t | 14 | eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse | t | 14 | 1. |
15 | der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) | 15 | ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, | ||
16 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum | 16 | 2. | ||
17 | Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | 17 | das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 | ||
18 | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- | 18 | Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
19 | Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) | 19 | vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | ||
20 | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | ||||
21 | Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. | ||||
22 | 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils | ||||
20 | in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt. | 23 | geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder | ||
24 | 3. | ||||
25 | sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche | ||||
26 | Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. |
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