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Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | ||||
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t | 1 | Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des | t | 1 | Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des |
2 | Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die | 2 | Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die | ||
3 | Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 3 | Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz |
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | ||||
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f | 1 | (1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. | f | 1 | (1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. |
2 | Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder | 2 | Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder | ||
3 | eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs | 3 | eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs | ||
4 | bezeichnet. | 4 | bezeichnet. | ||
5 | (2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen | 5 | (2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen | ||
6 | Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom | 6 | Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom | ||
7 | 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für | 7 | 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für | ||
t | 8 | eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 2 entsprechend. Für die | t | 8 | eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. Für die |
9 | Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 2. | 9 | Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3. | ||
10 | (3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 | 10 | (3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 | ||
11 | anhängig geworden sind. | 11 | anhängig geworden sind. |
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