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Sie können sich § 69 BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in das Zentralregister oder das Erziehungsregister eingetragen worden, so ist die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. 2I S. 990) geltenden Vorschriften zu behandeln.
(2) 1Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behandelt. 2In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen waren.
(3) 1Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem Zentralregister entfernt. 2Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. 3§ 24 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, die vor dem 1. Mai 2010 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung behandelt.
(5) 1§ 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. 2Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Übergangsvorschriften | Übergangsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte | f | 1 | (1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte |
2 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in | 2 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in | ||
3 | das Zentralregister oder das Erziehungsregister eingetragen worden, so ist die | 3 | das Zentralregister oder das Erziehungsregister eingetragen worden, so ist die | ||
4 | Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung | 4 | Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung | ||
5 | des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) | 5 | des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) | ||
6 | geltenden Vorschriften zu behandeln. | 6 | geltenden Vorschriften zu behandeln. | ||
7 | (2) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 | 7 | (2) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 | ||
8 | des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem | 8 | des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem | ||
9 | 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den | 9 | 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den | ||
10 | Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung | 10 | Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung | ||
11 | behandelt. In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft werden | 11 | behandelt. In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft werden | ||
12 | vor dem 30. Januar 1998 erfolgte Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu | 12 | vor dem 30. Januar 1998 erfolgte Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu | ||
13 | diesem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft | 13 | diesem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft | ||
14 | aufzunehmen waren. | 14 | aufzunehmen waren. | ||
15 | (3) Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgt sind, | 15 | (3) Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgt sind, | ||
16 | werden nach 20 Jahren aus dem Zentralregister entfernt. Die Frist beginnt | 16 | werden nach 20 Jahren aus dem Zentralregister entfernt. Die Frist beginnt | ||
17 | mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. § 24 Abs. 4 gilt | 17 | mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. § 24 Abs. 4 gilt | ||
18 | entsprechend. | 18 | entsprechend. | ||
t | 19 | (4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis | t | 19 | (4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, |
20 | 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, die vor dem | 20 | 182 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 | ||
21 | 1. Mai 2010 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den | 21 | oder § 236 des Strafgesetzbuches, die vor dem 1. Juli 2022 in das | ||
22 | Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung | 22 | Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses | ||
23 | behandelt. | 23 | Gesetzes in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung behandelt. | ||
24 | (5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab | 24 | (5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab | ||
25 | dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der | 25 | dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der | ||
26 | am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | 26 | am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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