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(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden
(2) 1Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. 2Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs.
(3) 1Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. 2Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.
Umfang der Auskunft | Umfang der Auskunft | ||||
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f | 1 | (1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie | f | 1 | (1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie |
2 | Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben | 2 | Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben | ||
3 | werden | 3 | werden | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen | 5 | den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen | ||
6 | Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den | 6 | Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den | ||
7 | Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für | 7 | Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für | ||
8 | Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des | 8 | Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des | ||
9 | Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen | 9 | Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen | ||
10 | Personen, | 10 | Personen, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | den obersten Bundes- und Landesbehörden, | 12 | den obersten Bundes- und Landesbehörden, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem | 14 | den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem | ||
15 | Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen | 15 | Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen | ||
16 | Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, | 16 | Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer | 18 | den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer | ||
19 | Zuständigkeit gehören, | 19 | Zuständigkeit gehören, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der | 21 | den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der | ||
22 | Verhütung und Verfolgung von Straftaten, | 22 | Verhütung und Verfolgung von Straftaten, | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren, | 24 | den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren, | ||
25 | 7. | 25 | 7. | ||
26 | den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn | 26 | den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn | ||
27 | sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht, | 27 | sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht, | ||
28 | 8. | 28 | 8. | ||
29 | den Gnadenbehörden für Gnadensachen, | 29 | den Gnadenbehörden für Gnadensachen, | ||
30 | 9. | 30 | 9. | ||
31 | den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die | 31 | den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die | ||
32 | Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes | 32 | Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes | ||
33 | oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des | 33 | oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des | ||
34 | Bewachungspersonals zuständigen Behörden, | 34 | Bewachungspersonals zuständigen Behörden, | ||
35 | 10. | 35 | 10. | ||
36 | dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des | 36 | dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des | ||
37 | Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz, | 37 | Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz, | ||
38 | 11. | 38 | 11. | ||
39 | den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in | 39 | den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in | ||
40 | Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der | 40 | Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der | ||
41 | Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die | 41 | Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die | ||
42 | Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die | 42 | Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die | ||
43 | Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland, | 43 | Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland, | ||
44 | 12. | 44 | 12. | ||
45 | dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn- | 45 | dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn- | ||
46 | Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und | 46 | Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und | ||
47 | strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und | 47 | strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und | ||
48 | dem Strahlenschutzgesetz, | 48 | dem Strahlenschutzgesetz, | ||
49 | 13. | 49 | 13. | ||
50 | den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach | 50 | den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach | ||
51 | § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, | 51 | § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, | ||
52 | 14. | 52 | 14. | ||
53 | der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer | 53 | der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer | ||
54 | Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz. | 54 | Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz. | ||
55 | (2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen | 55 | (2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen | ||
56 | der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 | 56 | der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 | ||
57 | mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und | 57 | mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und | ||
58 | Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person | 58 | Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person | ||
59 | Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat | 59 | Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat | ||
t | 60 | nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz | t | 60 | nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz |
61 | 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. | 61 | 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. | ||
62 | (3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches | 62 | (3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches | ||
63 | Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck | 63 | Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck | ||
64 | anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck | 64 | anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck | ||
65 | verwertet werden. | 65 | verwertet werden. |
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