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(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 und des Absatzes 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. 2Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.
Länge der Frist | Länge der Frist | ||||
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f | 1 | (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das | f | 1 | (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das |
2 | Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt | 2 | Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | drei Jahre bei | 4 | drei Jahre bei | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | Verurteilungen zu | 6 | Verurteilungen zu | ||
7 | aa) | 7 | aa) | ||
8 | Geldstrafe und | 8 | Geldstrafe und | ||
9 | bb) | 9 | bb) | ||
10 | Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, | 10 | Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, | ||
11 | wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, | 11 | wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei | 13 | Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei | ||
14 | Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder | 14 | Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder | ||
15 | eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese | 15 | eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese | ||
16 | Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem | 16 | Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem | ||
17 | Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, | 17 | Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, | ||
18 | c) | 18 | c) | ||
19 | Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die | 19 | Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die | ||
20 | Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, | 20 | Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, | ||
21 | d) | 21 | d) | ||
22 | Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest | 22 | Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest | ||
23 | nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden | 23 | nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden | ||
24 | ist, | 24 | ist, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 | 26 | zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 | ||
27 | oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von | 27 | oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von | ||
28 | mehr als einem Jahr, | 28 | mehr als einem Jahr, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | fünf Jahre in den übrigen Fällen. | 30 | fünf Jahre in den übrigen Fällen. | ||
31 | (2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach | 31 | (2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach | ||
t | 32 | den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ | t | 32 | den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, |
33 | 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer | 33 | den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr | ||
34 | Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein | ||||
35 | erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre. | 34 | in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt | ||
35 | 1. | ||||
36 | zehn Jahre | ||||
37 | a) | ||||
38 | bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest oder | ||||
39 | Jugendstrafe, | ||||
40 | b) | ||||
41 | bei einer Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der | ||||
42 | Besserung und Sicherung allein angeordnet worden ist, | ||||
43 | 2. | ||||
44 | zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 176 | ||||
45 | bis 176d des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als | ||||
46 | einem Jahr. | ||||
36 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 und des | 47 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3 | ||
37 | Absatzes 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des | 48 | verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests | ||
38 | Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer | 49 | oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die | ||
39 | lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag | 50 | Frist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von | ||
40 | des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, | 51 | mehr als einem Jahr um die Dauer der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe. | ||
41 | mindestens jedoch um zwanzig Jahre. | 52 | Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich | ||
53 | die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der | ||||
54 | Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre. |
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