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(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf | Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf | ||||
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t | 1 | Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf | t | 1 | Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf |
Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf | Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf | ||||
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f | 1 | (1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das | f | 1 | (1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das |
2 | Führungszeugnis aufgenommen. | 2 | Führungszeugnis aufgenommen. | ||
3 | (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die | 3 | (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht | 5 | auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht | ||
6 | nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im | 6 | nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im | ||
7 | Gnadenweg erlassen ist, | 7 | Gnadenweg erlassen ist, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 9 | Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder | n | 9 | Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, |
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden | 11 | die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden | ||
t | 12 | ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird. | t | 12 | ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird |
13 | oder | ||||
14 | 4. | ||||
15 | wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches | ||||
16 | erkannt worden ist | ||||
17 | a) | ||||
18 | auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder | ||||
19 | b) | ||||
20 | auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im | ||||
21 | Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des | ||||
22 | Strafgesetzbuches, | ||||
23 | wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für | ||||
24 | Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird. |
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