Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere
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nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an
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der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Bundeszentralregister
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gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person,
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allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von den folgenden
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öffentlichen Stellen einholen:
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1.
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aus dem Melderegister,
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2.
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aus dem Ausländerzentralregister sowie
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3.
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von Ausländerbehörden und Standesämtern.
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Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf die Registerbehörde den
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ersuchten öffentlichen Stellen die hierzu erforderlichen personenbezogenen
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Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen Stellen haben die von der
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Registerbehörde übermittelten personenbezogenen Daten spätestens nach
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Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.
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