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Länge der Tilgungsfrist | Länge der Tilgungsfrist | ||||
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f | 1 | (1) Die Tilgungsfrist beträgt | f | 1 | (1) Die Tilgungsfrist beträgt |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | fünf Jahrebei Verurteilungen | 3 | fünf Jahrebei Verurteilungen | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine | 5 | zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine | ||
6 | Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen | 6 | Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen | ||
7 | ist, | 7 | ist, | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im | 9 | zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im | ||
10 | Register keine weitere Strafe eingetragen ist, | 10 | Register keine weitere Strafe eingetragen ist, | ||
11 | c) | 11 | c) | ||
12 | zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, | 12 | zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, | ||
13 | d) | 13 | d) | ||
14 | zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der | 14 | zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der | ||
15 | Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung | 15 | Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung | ||
16 | ausgesetzt worden ist, | 16 | ausgesetzt worden ist, | ||
17 | e) | 17 | e) | ||
18 | zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der | 18 | zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der | ||
19 | Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, | 19 | Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, | ||
20 | f) | 20 | f) | ||
21 | zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als | 21 | zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als | ||
22 | beseitigt erklärt worden ist, | 22 | beseitigt erklärt worden ist, | ||
23 | g) | 23 | g) | ||
24 | durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit | 24 | durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit | ||
25 | Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des | 25 | Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des | ||
26 | Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in | 26 | Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in | ||
27 | Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder | 27 | Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder | ||
28 | Zuchtmitteln angeordnet worden ist, | 28 | Zuchtmitteln angeordnet worden ist, | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | zehn Jahrebei Verurteilungen zu | 30 | zehn Jahrebei Verurteilungen zu | ||
31 | a) | 31 | a) | ||
32 | Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei | 32 | Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei | ||
33 | Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht | 33 | Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht | ||
34 | vorliegen, | 34 | vorliegen, | ||
35 | b) | 35 | b) | ||
36 | Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr | 36 | Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr | ||
37 | als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes | 37 | als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes | ||
38 | gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register | 38 | gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register | ||
39 | nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, | 39 | nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, | ||
40 | c) | 40 | c) | ||
41 | Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 | 41 | Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 | ||
42 | Buchstabe d bis f, | 42 | Buchstabe d bis f, | ||
43 | d) | 43 | d) | ||
44 | Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, | 44 | Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, | ||
t | 45 | 181a, 183 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, | t | 45 | 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, |
46 | 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer | 46 | 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer | ||
47 | 1 Buchstabe d bis f, | 47 | 1 Buchstabe d bis f, | ||
48 | 3. | 48 | 3. | ||
49 | zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis | 49 | zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis | ||
50 | 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe | 50 | 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe | ||
51 | von mehr als einem Jahr, | 51 | von mehr als einem Jahr, | ||
52 | 4. | 52 | 4. | ||
53 | fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen. | 53 | fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen. | ||
54 | (2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die | 54 | (2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die | ||
55 | Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist | 55 | Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist | ||
56 | unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind. | 56 | unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind. | ||
57 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d | 57 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d | ||
58 | sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der | 58 | sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der | ||
59 | Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. | 59 | Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. |
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