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Umfang der Auskunft | Umfang der Auskunft | ||||
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f | 1 | (1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie | f | 1 | (1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie |
2 | Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben | 2 | Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben | ||
3 | werden | 3 | werden | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen | 5 | den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen | ||
6 | Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes sowie den | 6 | Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes sowie den | ||
7 | Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs für Zwecke der Rechtspflege | 7 | Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs für Zwecke der Rechtspflege | ||
8 | sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der | 8 | sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der | ||
9 | Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen, | 9 | Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | den obersten Bundes- und Landesbehörden, | 11 | den obersten Bundes- und Landesbehörden, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem | 13 | den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem | ||
14 | Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen | 14 | Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen | ||
15 | Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, | 15 | Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer | 17 | den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer | ||
18 | Zuständigkeit gehören, | 18 | Zuständigkeit gehören, | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der | 20 | den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der | ||
21 | Verhütung und Verfolgung von Straftaten, | 21 | Verhütung und Verfolgung von Straftaten, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren, | 23 | den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren, | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn | 25 | den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn | ||
26 | sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht, | 26 | sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht, | ||
27 | 8. | 27 | 8. | ||
28 | den Gnadenbehörden für Gnadensachen, | 28 | den Gnadenbehörden für Gnadensachen, | ||
29 | 9. | 29 | 9. | ||
30 | den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die | 30 | den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die | ||
31 | Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes | 31 | Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes | ||
32 | oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des | 32 | oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des | ||
33 | Bewachungspersonals zuständigen Behörden, | 33 | Bewachungspersonals zuständigen Behörden, | ||
34 | 10. | 34 | 10. | ||
35 | dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des | 35 | dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des | ||
36 | Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz, | 36 | Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz, | ||
37 | 11. | 37 | 11. | ||
38 | den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in | 38 | den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in | ||
39 | Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der | 39 | Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der | ||
40 | Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die | 40 | Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die | ||
41 | Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die | 41 | Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die | ||
42 | Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland, | 42 | Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland, | ||
43 | 12. | 43 | 12. | ||
n | 44 | dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung im Rahmen der | n | 44 | dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn- |
45 | Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und | ||||
45 | atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz, | 46 | strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und | ||
47 | dem Strahlenschutzgesetz, | ||||
46 | 13. | 48 | 13. | ||
47 | den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach | 49 | den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach | ||
48 | § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, | 50 | § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, | ||
49 | 14. | 51 | 14. | ||
50 | der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer | 52 | der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer | ||
51 | Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz. | 53 | Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz. | ||
52 | (2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen | 54 | (2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen | ||
53 | der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 | 55 | der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 | ||
54 | mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und | 56 | mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und | ||
55 | Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person | 57 | Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person | ||
56 | Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat | 58 | Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat | ||
t | 57 | nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, | t | 59 | nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz |
58 | den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. | 60 | 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. | ||
59 | (3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches | 61 | (3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches | ||
60 | Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck | 62 | Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck | ||
61 | anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck | 63 | anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck | ||
62 | verwertet werden. | 64 | verwertet werden. |
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