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Länge der Frist | Länge der Frist | ||||
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f | 1 | (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das | f | 1 | (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das |
2 | Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt | 2 | Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | drei Jahre bei | 4 | drei Jahre bei | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | Verurteilungen zu | 6 | Verurteilungen zu | ||
7 | aa) | 7 | aa) | ||
8 | Geldstrafe und | 8 | Geldstrafe und | ||
9 | bb) | 9 | bb) | ||
10 | Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, | 10 | Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, | ||
11 | wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, | 11 | wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei | 13 | Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei | ||
14 | Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder | 14 | Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder | ||
15 | eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese | 15 | eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese | ||
16 | Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem | 16 | Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem | ||
17 | Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, | 17 | Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, | ||
18 | c) | 18 | c) | ||
19 | Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die | 19 | Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die | ||
20 | Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, | 20 | Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, | ||
21 | d) | 21 | d) | ||
22 | Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest | 22 | Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest | ||
23 | nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden | 23 | nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden | ||
24 | ist, | 24 | ist, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 | 26 | zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 | ||
27 | oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von | 27 | oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von | ||
28 | mehr als einem Jahr, | 28 | mehr als einem Jahr, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | fünf Jahre in den übrigen Fällen. | 30 | fünf Jahre in den übrigen Fällen. | ||
31 | (2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach | 31 | (2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach | ||
t | 32 | den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225, | t | 32 | den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ |
33 | 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer | 33 | 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer | ||
34 | Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein | 34 | Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein | ||
35 | erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre. | 35 | erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre. | ||
36 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 und des | 36 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 und des | ||
37 | Absatzes 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des | 37 | Absatzes 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des | ||
38 | Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer | 38 | Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer | ||
39 | lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag | 39 | lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag | ||
40 | des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, | 40 | des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, | ||
41 | mindestens jedoch um zwanzig Jahre. | 41 | mindestens jedoch um zwanzig Jahre. |
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