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Entfernung von Eintragungen | Entfernung von Eintragungen | ||||
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t | 1 | Entfernung von Eintragungen | t | 1 | Entfernung von Eintragungen |
Entfernung von Eintragungen | Entfernung von Eintragungen | ||||
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f | 1 | (1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich | f | 1 | (1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich |
2 | mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus | 2 | mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus | ||
3 | dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und | 3 | dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und | ||
4 | Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden. | 4 | Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden. | ||
5 | (2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden | 5 | (2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden | ||
6 | ebenfalls aus dem Register entfernt. | 6 | ebenfalls aus dem Register entfernt. | ||
7 | (3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach | 7 | (3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach | ||
8 | zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem | 8 | zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem | ||
9 | Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des | 9 | Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des | ||
10 | Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem | 10 | Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem | ||
11 | Tag der Entscheidung oder Verfügung. | 11 | Tag der Entscheidung oder Verfügung. | ||
12 | (4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden, so ist die | 12 | (4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden, so ist die | ||
13 | Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die | 13 | Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die | ||
14 | Voraussetzungen der Entfernung vorliegen. | 14 | Voraussetzungen der Entfernung vorliegen. | ||
t | t | 15 | (5) Eine zu entfernende Eintragung nach § 11 wird ein Jahr nach Eintritt | ||
16 | der Entfernungsreife aus dem Register gelöscht. Während dieser Frist darf | ||||
17 | über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden. |
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