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Sie können sich § 57a BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Strafnachrichten über Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, werden erstellt und der Registerbehörde des Mitgliedstaates übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt. 2Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, ist jedem betroffenen Mitgliedstaat eine Strafnachricht zu übermitteln. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die verurteilte Person zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 4§ 57 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Register zur Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens werden von der Registerbehörde erledigt; in die Auskunft sind auch die Eintragungen nach § 56b aufzunehmen. 2§ 57 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Für Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Register oder um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden zur Unterstützung eines nichtstrafrechtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit gilt § 57 Absatz 1, 2 und 5 entsprechend. Enthält die im Register eingetragene Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eingetragene Bedingung, die die Verwendung der Mitteilung der Verurteilung auf strafrechtliche Verfahren beschränkt, wird dem ersuchenden Mitgliedstaat, falls dem Ersuchen stattgegeben wird, nur mitgeteilt,
(4) 1Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art oder Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erledigt die Registerbehörde, soweit die Erteilung nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist, es sei denn, dass eine besondere fachliche Bewertung zur Beschränkung der Auskunft erforderlich ist. 2Ist eine solche Bewertung erforderlich, erhält die für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde eine Auskunft aus dem Register. 3§ 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
(5) 1Zur Aufnahme von deutschen Registerinformationen in das Führungszeugnis eines anderen Mitgliedstaates ist diesem auf sein Ersuchen ein Führungszeugnis für Private oder zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 über eine Person zu erteilen. 2Betrifft das Ersuchen eine Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen in das Strafregister einer Person, so erteilt die Registerbehörde eine unbeschränkte Auskunft. 3Aus dem Ersuchen muss hervorgehen, dass ein entsprechender Antrag der Person im ersuchenden Mitgliedstaat vorliegt. 4Ein Führungszeugnis nach § 30a wird zu dem in Satz 1 genannten Zweck erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 30a vorliegen.
(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(7) Ersuchen, die ausschließlich die Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Inhalt haben und ihrem Umfang nach einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 oder einem Behördenführungszeugnis nach § 31 vergleichbar sind, werden über die Registerbehörde an die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaates gerichtet.
Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||||
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t | 1 | Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union | t | 1 | Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||||
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f | 1 | (1) Strafnachrichten über Personen, die die Staatsangehörigkeit eines | f | 1 | (1) Strafnachrichten über Personen, die die Staatsangehörigkeit eines |
2 | anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, werden erstellt und | 2 | anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, werden erstellt und | ||
3 | der Registerbehörde des Mitgliedstaates übermittelt, dessen | 3 | der Registerbehörde des Mitgliedstaates übermittelt, dessen | ||
4 | Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt. Besitzt die Person die | 4 | Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt. Besitzt die Person die | ||
5 | Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, ist jedem betroffenen | 5 | Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, ist jedem betroffenen | ||
6 | Mitgliedstaat eine Strafnachricht zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 sind | 6 | Mitgliedstaat eine Strafnachricht zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 sind | ||
7 | auch anzuwenden, wenn die verurteilte Person zugleich die deutsche | 7 | auch anzuwenden, wenn die verurteilte Person zugleich die deutsche | ||
8 | Staatsangehörigkeit besitzt. § 57 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. | 8 | Staatsangehörigkeit besitzt. § 57 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
9 | (2) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Erteilung einer | 9 | (2) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Erteilung einer | ||
10 | unbeschränkten Auskunft aus dem Register zur Unterstützung eines | 10 | unbeschränkten Auskunft aus dem Register zur Unterstützung eines | ||
11 | strafrechtlichen Verfahrens werden von der Registerbehörde erledigt; in die | 11 | strafrechtlichen Verfahrens werden von der Registerbehörde erledigt; in die | ||
12 | Auskunft sind auch die Eintragungen nach § 56b aufzunehmen. § 57 Absatz 5 | 12 | Auskunft sind auch die Eintragungen nach § 56b aufzunehmen. § 57 Absatz 5 | ||
13 | gilt entsprechend. | 13 | gilt entsprechend. | ||
14 | (3) Für Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Erteilung einer | 14 | (3) Für Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Erteilung einer | ||
15 | unbeschränkten Auskunft aus dem Register oder um Erteilung eines | 15 | unbeschränkten Auskunft aus dem Register oder um Erteilung eines | ||
16 | Führungszeugnisses an Behörden zur Unterstützung eines nichtstrafrechtlichen | 16 | Führungszeugnisses an Behörden zur Unterstützung eines nichtstrafrechtlichen | ||
17 | Verfahrens oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit gilt § 57 | 17 | Verfahrens oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit gilt § 57 | ||
18 | Absatz 1, 2 und 5 entsprechend. Enthält die im Register eingetragene | 18 | Absatz 1, 2 und 5 entsprechend. Enthält die im Register eingetragene | ||
19 | Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 | 19 | Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 | ||
20 | Nummer 2 eingetragene Bedingung, die die Verwendung der Mitteilung der | 20 | Nummer 2 eingetragene Bedingung, die die Verwendung der Mitteilung der | ||
21 | Verurteilung auf strafrechtliche Verfahren beschränkt, wird dem ersuchenden | 21 | Verurteilung auf strafrechtliche Verfahren beschränkt, wird dem ersuchenden | ||
22 | Mitgliedstaat, falls dem Ersuchen stattgegeben wird, nur mitgeteilt, | 22 | Mitgliedstaat, falls dem Ersuchen stattgegeben wird, nur mitgeteilt, | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | dass eine strafrechtliche Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates | 24 | dass eine strafrechtliche Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates | ||
25 | vorhanden ist, deren Verwendung auf strafrechtliche Verfahren beschränkt ist, | 25 | vorhanden ist, deren Verwendung auf strafrechtliche Verfahren beschränkt ist, | ||
26 | und | 26 | und | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | in welchem Mitgliedstaat die Verurteilung ergangen ist. | 28 | in welchem Mitgliedstaat die Verurteilung ergangen ist. | ||
29 | (4) Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Erteilung | 29 | (4) Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Erteilung | ||
30 | einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art | 30 | einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art | ||
31 | oder Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erledigt die | 31 | oder Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erledigt die | ||
32 | Registerbehörde, soweit die Erteilung nach Maßgabe von Rechtsakten der | 32 | Registerbehörde, soweit die Erteilung nach Maßgabe von Rechtsakten der | ||
33 | Europäischen Union geboten ist, es sei denn, dass eine besondere fachliche | 33 | Europäischen Union geboten ist, es sei denn, dass eine besondere fachliche | ||
34 | Bewertung zur Beschränkung der Auskunft erforderlich ist. Ist eine solche | 34 | Bewertung zur Beschränkung der Auskunft erforderlich ist. Ist eine solche | ||
35 | Bewertung erforderlich, erhält die für die internationale Amtshilfe zuständige | 35 | Bewertung erforderlich, erhält die für die internationale Amtshilfe zuständige | ||
36 | Behörde eine Auskunft aus dem Register. § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 8e | 36 | Behörde eine Auskunft aus dem Register. § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 8e | ||
37 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. | 37 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. | ||
38 | (5) Zur Aufnahme von deutschen Registerinformationen in das | 38 | (5) Zur Aufnahme von deutschen Registerinformationen in das | ||
39 | Führungszeugnis eines anderen Mitgliedstaates ist diesem auf sein Ersuchen ein | 39 | Führungszeugnis eines anderen Mitgliedstaates ist diesem auf sein Ersuchen ein | ||
40 | Führungszeugnis für Private oder zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 über | 40 | Führungszeugnis für Private oder zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 über | ||
t | 41 | eine Person zu erteilen. Betrifft das Ersuchen eine Auskunft über die sie | t | 41 | eine Person zu erteilen. Aus dem Ersuchen muss hervorgehen, dass ein |
42 | betreffenden Eintragungen in das Strafregister einer Person, so erteilt die | 42 | entsprechender Antrag der Person im ersuchenden Mitgliedstaat vorliegt. Ein | ||
43 | Registerbehörde eine unbeschränkte Auskunft. Aus dem Ersuchen muss | 43 | Führungszeugnis nach § 30a wird zu dem in Satz 1 genannten Zweck erteilt, | ||
44 | hervorgehen, dass ein entsprechender Antrag der Person im ersuchenden | 44 | wenn die Voraussetzungen nach § 30a Absatz 1 und 2 Satz 2 vorliegen. | ||
45 | Mitgliedstaat vorliegt. Ein Führungszeugnis nach § 30a wird zu dem in Satz | ||||
46 | 1 genannten Zweck erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 30a vorliegen. | ||||
47 | (6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die | 45 | (6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die | ||
48 | übermittelnde Stelle. | 46 | übermittelnde Stelle. | ||
49 | (7) Ersuchen, die ausschließlich die Erteilung einer Auskunft aus dem | 47 | (7) Ersuchen, die ausschließlich die Erteilung einer Auskunft aus dem | ||
50 | Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Inhalt | 48 | Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Inhalt | ||
51 | haben und ihrem Umfang nach einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 oder einem | 49 | haben und ihrem Umfang nach einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 oder einem | ||
52 | Behördenführungszeugnis nach § 31 vergleichbar sind, werden über die | 50 | Behördenführungszeugnis nach § 31 vergleichbar sind, werden über die | ||
53 | Registerbehörde an die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaates gerichtet. | 51 | Registerbehörde an die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaates gerichtet. |
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