Lade...
Lade...
Sie können sich § 49 BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. 2Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. 3Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) 1Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen | Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen | t | 1 | Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen |
Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen | Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß | f | 1 | (1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß |
2 | Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung | 2 | Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung | ||
3 | erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. | 3 | erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. | ||
4 | Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige | 4 | Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige | ||
5 | Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche | 5 | Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche | ||
6 | eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet | 6 | eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet | ||
7 | worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der | 7 | worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der | ||
8 | Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen. | 8 | Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen. | ||
9 | (2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im | 9 | (2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im | ||
10 | Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden | 10 | Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden | ||
11 | und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in | 11 | und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in | ||
12 | öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine | 12 | öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine | ||
13 | Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses | 13 | Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses | ||
14 | Recht nicht wiedererlangt hat. | 14 | Recht nicht wiedererlangt hat. | ||
15 | (3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem | 15 | (3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem | ||
16 | Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die | 16 | Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die | ||
17 | Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so | 17 | Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so | ||
t | 18 | entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. | t | 18 | entscheidet das Bundesministerium der Justiz. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.