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Sie können sich § 42 BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass der betroffenen Person mitgeteilt wird, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. 2Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1, für den Umfang der Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 entsprechend. 3Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn die antragstellende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihr benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. 4Befindet sich die betroffene Person in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. 5Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. 6Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten. 7Zum Schutz der betroffenen Personen ist die Aushändigung der Mitteilung oder einer Kopie unzulässig.
Auskunft an die betroffene Person | Auskunft an die betroffene Person | ||||
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t | 1 | Auskunft an die betroffene Person | t | 1 | Auskunft an die betroffene Person |
Auskunft an die betroffene Person | Auskunft an die betroffene Person | ||||
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f | 1 | Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 | f | 1 | Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 |
2 | wird dadurch gewährleistet, dass der betroffenen Person mitgeteilt wird, | 2 | wird dadurch gewährleistet, dass der betroffenen Person mitgeteilt wird, | ||
3 | welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Für die | 3 | welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Für die | ||
n | 4 | Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1, für den Umfang der | n | 4 | Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1 entsprechend. Erfolgt |
5 | Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 entsprechend. Erfolgt die | ||||
6 | Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so | 5 | die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so | ||
7 | ist sie, wenn die antragstellende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||||
8 | wohnt, an ein von ihr benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem sie die | 6 | ist sie an ein von ihr benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem sie die | ||
9 | Mitteilung persönlich einsehen kann. Befindet sich die betroffene Person | 7 | Mitteilung persönlich einsehen kann. Befindet sich die betroffene Person | ||
10 | in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an | 8 | in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an | ||
11 | die Stelle des Amtsgerichts. Wohnt die antragstellende Person außerhalb | 9 | die Stelle des Amtsgerichts. Wohnt die antragstellende Person außerhalb | ||
t | 12 | des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an eine von ihr | t | 10 | des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie die Mitteilung auch an eine |
13 | benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der | 11 | von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland senden | ||
14 | sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die | 12 | lassen, bei der sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. Nach | ||
15 | Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung | 13 | Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der | ||
16 | der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten. Zum Schutz der betroffenen | 14 | amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten. Zum | ||
17 | Personen ist die Aushändigung der Mitteilung oder einer Kopie unzulässig. | 15 | Schutz der betroffenen Personen ist die Aushändigung der Mitteilung oder einer | ||
16 | Kopie unzulässig. |
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