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Sie können sich § 39 BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. 2Dies gilt nicht, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. 3Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden. 4Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. 5Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.
(2) Haben Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange sie diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt haben.
(3) 1Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht der antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Anordnung der Nichtaufnahme | Anordnung der Nichtaufnahme | ||||
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2 | Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 entgegen diesem Gesetz nicht in das | 2 | Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 entgegen diesem Gesetz nicht in das | ||
3 | Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit das | 3 | Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit das | ||
4 | öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. Die Anordnung kann auf | 4 | öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. Die Anordnung kann auf | ||
5 | Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden, auf | 5 | Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden, auf | ||
6 | Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf | 6 | Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf | ||
7 | Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für | 7 | Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für | ||
8 | Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt | 8 | Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt | ||
9 | werden. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst | 9 | werden. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst | ||
10 | zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 | 10 | zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 | ||
11 | bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende | 11 | bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende | ||
12 | Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, soll sie auch die | 12 | Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, soll sie auch die | ||
13 | Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen | 13 | Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen | ||
14 | Sachverständigen einholen. | 14 | Sachverständigen einholen. | ||
15 | (2) Haben Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im | 15 | (2) Haben Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im | ||
16 | Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden | 16 | Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden | ||
17 | und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in | 17 | und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in | ||
18 | öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine | 18 | öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine | ||
19 | Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange sie diese Fähigkeit oder dieses | 19 | Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange sie diese Fähigkeit oder dieses | ||
20 | Recht nicht wiedererlangt haben. | 20 | Recht nicht wiedererlangt haben. | ||
21 | (3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht der | 21 | (3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht der | ||
22 | antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der | 22 | antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der | ||
23 | Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde | 23 | Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde | ||
t | 24 | nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für | t | 24 | nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz. |
25 | Verbraucherschutz. |
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