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Sie können sich § 30b BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sofern der Mitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht, wird in das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 die Mitteilung über Eintragungen in den Strafregistern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollständig und in der übermittelten Sprache (Europäisches Führungszeugnis) für die folgenden Personen aufgenommen:
(2) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Europäisches Führungszeugnis von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind an den Herkunftsmitgliedstaat zu richten.
(3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Führungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind unter Nutzung des zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, die über Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen verfügen, an die an diesem System teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten.
(4) 1Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung der Ersuchen der Registerbehörde erteilt werden. 2Haben die Mitgliedstaaten keine Auskunft aus ihrem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen.
Europäisches Führungszeugnis | Europäisches Führungszeugnis | ||||
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t | 1 | Europäisches Führungszeugnis | t | 1 | Europäisches Führungszeugnis |
Europäisches Führungszeugnis | Europäisches Führungszeugnis | ||||
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f | 1 | (1) Sofern der Mitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht, | f | 1 | (1) Sofern der Mitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht, |
2 | wird in das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 die Mitteilung über | 2 | wird in das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 die Mitteilung über | ||
3 | Eintragungen in den Strafregistern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen | 3 | Eintragungen in den Strafregistern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen | ||
4 | Union vollständig und in der übermittelten Sprache (Europäisches | 4 | Union vollständig und in der übermittelten Sprache (Europäisches | ||
5 | Führungszeugnis) für die folgenden Personen aufgenommen: | 5 | Führungszeugnis) für die folgenden Personen aufgenommen: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der | 7 | für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der | ||
8 | Europäischen Union besitzen, sowie | 8 | Europäischen Union besitzen, sowie | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | für Drittstaatsangehörige. | 10 | für Drittstaatsangehörige. | ||
11 | Nicht aufgenommen werden Entscheidungen deutscher Gerichte. § 30 gilt | 11 | Nicht aufgenommen werden Entscheidungen deutscher Gerichte. § 30 gilt | ||
12 | entsprechend. | 12 | entsprechend. | ||
n | n | 13 | (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung über Eintragungen im | ||
14 | Strafregister eines Partnerstaates zu dessen Staatsangehörigen. Partnerstaat | ||||
15 | nach Satz 1 ist ein Drittstaat, mit dem die Europäische Union in | ||||
16 | einem Abkommen den elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen | ||||
17 | vereinbart hat. | ||||
13 | (2) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 in das | 18 | (2) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 in das | ||
14 | Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Europäisches | 19 | Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Europäisches | ||
15 | Führungszeugnis von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen | 20 | Führungszeugnis von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen | ||
16 | Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind an den | 21 | Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind an den | ||
17 | Herkunftsmitgliedstaat zu richten. | 22 | Herkunftsmitgliedstaat zu richten. | ||
n | 18 | (3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 in das | n | 23 | (3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 oder Absatz |
19 | Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Führungszeugnis | 24 | 1a in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein | ||
20 | von Drittstaatsangehörigen sind unter Nutzung des zentralisierten Systems für | 25 | Führungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind zu richten | ||
21 | die Ermittlung der Mitgliedstaaten, die über Informationen zu Verurteilungen | 26 | 1. | ||
22 | von Drittstaatsangehörigen verfügen, an die an diesem System teilnehmenden | 27 | im Fall des Absatzes 1 unter Nutzung von ECRIS-TCN an die in diesem System | ||
23 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten. | 28 | ausgewiesenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und | ||
29 | 2. | ||||
30 | im Fall des Absatzes 1a an den jeweiligen Partnerstaat, dessen | ||||
31 | Staatsangehörigkeit die Person besitzt. | ||||
24 | (4) Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung | 32 | (4) Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung | ||
25 | der Ersuchen der Registerbehörde erteilt werden. Haben die Mitgliedstaaten | 33 | der Ersuchen der Registerbehörde erteilt werden. Haben die Mitgliedstaaten | ||
t | 26 | keine Auskunft aus ihrem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis | t | 34 | oder hat der Partnerstaat keine Auskunft aus ihrem Strafregister erteilt, ist |
27 | hinzuweisen. | 35 | hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen. |
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