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Sie können sich § 30a BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
(2) 1Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 2Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis | Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis | ||||
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t | 1 | Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis | t | 1 | Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis |
Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis | Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis | ||||
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f | 1 | (1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, | f | 1 | (1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese | 3 | wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese | ||
4 | Vorschrift vorgesehen ist oder | 4 | Vorschrift vorgesehen ist oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für | 6 | wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung | 8 | eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung | ||
9 | oder Ausbildung Minderjähriger oder | 9 | oder Ausbildung Minderjähriger oder | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, | 11 | eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, | ||
12 | Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. | 12 | Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. | ||
13 | (2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses | 13 | (2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses | ||
14 | stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die | 14 | stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die | ||
15 | das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, | 15 | das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, | ||
16 | bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen | 16 | bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen | ||
17 | gilt § 30 entsprechend. | 17 | gilt § 30 entsprechend. | ||
t | t | 18 | (3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der | ||
19 | entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der | ||||
20 | Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des | ||||
21 | Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem | ||||
22 | Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die | ||||
23 | Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen | ||||
24 | ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der | ||||
25 | letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen. |
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