Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der
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Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von
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Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung
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der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen
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personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der
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Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist
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1.
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für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche
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Zwecke oder
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2.
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für die Erteilung eines Führungszeugnisses.
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