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Sie können sich § 57 BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates sowie von über- und zwischenstaatlichen Stellen um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Register oder um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, soweit an ihnen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die gesetzgebenden Körperschaften mitgewirkt haben, von der Registerbehörde ausgeführt.
(2) 1Soweit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, kann die Registerbehörde als ausführende Behörde den in Absatz 1 genannten Stellen für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang eine unbeschränkte Auskunft aus dem Register oder ein Führungszeugnis an Behörden erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. 2Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie erteilt worden ist. 3Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.
(3) 1Regelmäßige Benachrichtigungen über strafrechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen, die im Register eingetragen werden (Strafnachrichten), werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, erstellt und übermittelt. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ist eine Strafnachricht übermittelt worden, wird der empfangenden Stelle auch die Entfernung der Eintragung aus dem Register mitgeteilt.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(5) 1Eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eingetragene Bedingung ist bei der Ausführung von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 zu beachten. 2Ist im Register zu einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates die Tilgung der Verurteilung im Urteilsmitgliedstaat eingetragen, unterbleibt eine Auskunft aus dem Register über diese Verurteilung.
Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen | Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen | ||||
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t | 1 | Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen | t | 1 | Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen |
Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen | Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen | ||||
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f | 1 | (1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates sowie von über- und | f | 1 | (1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates sowie von über- und |
2 | zwischenstaatlichen Stellen um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem | 2 | zwischenstaatlichen Stellen um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem | ||
3 | Register oder um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden werden nach | 3 | Register oder um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden werden nach | ||
4 | den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, soweit an ihnen nach | 4 | den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, soweit an ihnen nach | ||
5 | Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die gesetzgebenden Körperschaften | 5 | Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die gesetzgebenden Körperschaften | ||
6 | mitgewirkt haben, von der Registerbehörde ausgeführt. | 6 | mitgewirkt haben, von der Registerbehörde ausgeführt. | ||
7 | (2) Soweit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne des Absatzes 1 | 7 | (2) Soweit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne des Absatzes 1 | ||
8 | vorliegt, kann die Registerbehörde als ausführende Behörde den in Absatz 1 | 8 | vorliegt, kann die Registerbehörde als ausführende Behörde den in Absatz 1 | ||
9 | genannten Stellen für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang eine | 9 | genannten Stellen für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang eine | ||
10 | unbeschränkte Auskunft aus dem Register oder ein Führungszeugnis an Behörden | 10 | unbeschränkte Auskunft aus dem Register oder ein Führungszeugnis an Behörden | ||
11 | erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. Die empfangende Stelle ist | 11 | erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. Die empfangende Stelle ist | ||
12 | darauf hinzuweisen, dass sie die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für | 12 | darauf hinzuweisen, dass sie die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für | ||
13 | den sie erteilt worden ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten muss | 13 | den sie erteilt worden ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten muss | ||
14 | im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen | 14 | im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen | ||
15 | allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen. | 15 | allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen. | ||
16 | (3) Regelmäßige Benachrichtigungen über strafrechtliche Verurteilungen und | 16 | (3) Regelmäßige Benachrichtigungen über strafrechtliche Verurteilungen und | ||
17 | nachfolgende Maßnahmen, die im Register eingetragen werden (Strafnachrichten), | 17 | nachfolgende Maßnahmen, die im Register eingetragen werden (Strafnachrichten), | ||
18 | werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der | 18 | werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der | ||
19 | Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des | 19 | Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des | ||
20 | Grundgesetzes bedurften, erstellt und übermittelt. Absatz 2 Satz 2 gilt | 20 | Grundgesetzes bedurften, erstellt und übermittelt. Absatz 2 Satz 2 gilt | ||
21 | entsprechend. Ist eine Strafnachricht übermittelt worden, wird der | 21 | entsprechend. Ist eine Strafnachricht übermittelt worden, wird der | ||
22 | empfangenden Stelle auch die Entfernung der Eintragung aus dem Register | 22 | empfangenden Stelle auch die Entfernung der Eintragung aus dem Register | ||
23 | mitgeteilt. | 23 | mitgeteilt. | ||
24 | (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die | 24 | (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die | ||
25 | übermittelnde Stelle. | 25 | übermittelnde Stelle. | ||
26 | (5) Eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eingetragene Bedingung ist bei | 26 | (5) Eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eingetragene Bedingung ist bei | ||
27 | der Ausführung von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 zu beachten. Ist im | 27 | der Ausführung von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 zu beachten. Ist im | ||
28 | Register zu einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung eines anderen | 28 | Register zu einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung eines anderen | ||
29 | Mitgliedstaates die Tilgung der Verurteilung im Urteilsmitgliedstaat | 29 | Mitgliedstaates die Tilgung der Verurteilung im Urteilsmitgliedstaat | ||
30 | eingetragen, unterbleibt eine Auskunft aus dem Register über diese | 30 | eingetragen, unterbleibt eine Auskunft aus dem Register über diese | ||
31 | Verurteilung. | 31 | Verurteilung. | ||
t | t | 32 | (6) Die Registerbehörde erteilt Eurojust die Zustimmung gemäß Artikel 17 | ||
33 | Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816, wenn ein Ersuchen des anfragenden | ||||
34 | Drittstaates oder einer internationalen Organisation nach den Absätzen 1 bis 5 | ||||
35 | voraussichtlich beantwortet werden würde. |
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