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(1) 1In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. 2Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
Inhalt des Führungszeugnisses | Inhalt des Führungszeugnisses | ||||
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t | 1 | Inhalt des Führungszeugnisses | t | 1 | Inhalt des Führungszeugnisses |
Inhalt des Führungszeugnisses | Inhalt des Führungszeugnisses | ||||
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f | 1 | (1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten | f | 1 | (1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten |
2 | Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen | 2 | Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen | ||
3 | zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat | 3 | zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat | ||
4 | nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches. | 4 | nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches. | ||
5 | (2) Nicht aufgenommen werden | 5 | (2) Nicht aufgenommen werden | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, | 7 | die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, | 9 | der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren | 11 | Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren | ||
12 | erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes | 12 | erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes | ||
13 | gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des | 13 | gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des | ||
14 | Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen | 14 | Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen | ||
15 | worden ist, | 15 | worden ist, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der | 17 | Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der | ||
18 | Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die | 18 | Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die | ||
19 | Beseitigung nicht widerrufen worden ist, | 19 | Beseitigung nicht widerrufen worden ist, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | Verurteilungen, durch die auf | 21 | Verurteilungen, durch die auf | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, | 23 | Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten | 25 | Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten | ||
26 | erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, | 26 | erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, | ||
27 | 6. | 27 | 6. | ||
28 | Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren | 28 | Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren | ||
29 | erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes | 29 | erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes | ||
30 | a) | 30 | a) | ||
31 | nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur | 31 | nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur | ||
32 | Bewährung ausgesetzt oder | 32 | Bewährung ausgesetzt oder | ||
33 | b) | 33 | b) | ||
34 | nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist | 34 | nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist | ||
35 | und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei | 35 | und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei | ||
36 | Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten | 36 | Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten | ||
37 | auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, | 37 | auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, | ||
38 | diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine | 38 | diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine | ||
39 | weitere Strafe eingetragen ist, | 39 | weitere Strafe eingetragen ist, | ||
40 | 7. | 40 | 7. | ||
41 | Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht | 41 | Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht | ||
42 | mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet | 42 | mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet | ||
43 | worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel | 43 | worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel | ||
44 | nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen | 44 | nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen | ||
45 | die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, | 45 | die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, | ||
46 | 8. | 46 | 8. | ||
47 | Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, | 47 | Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, | ||
48 | Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in | 48 | Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in | ||
49 | Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, | 49 | Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, | ||
50 | 9. | 50 | 9. | ||
51 | Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens | 51 | Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens | ||
52 | vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, | 52 | vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, | ||
53 | so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, | 53 | so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, | ||
54 | 10. | 54 | 10. | ||
t | 55 | abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, | t | 55 | abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 |
56 | Absatz 1 Nummer 8, | ||||
56 | 11. | 57 | 11. | ||
57 | Eintragungen nach den §§ 10 und 11, | 58 | Eintragungen nach den §§ 10 und 11, | ||
58 | 12. | 59 | 12. | ||
59 | die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der | 60 | die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der | ||
60 | Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist. | 61 | Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist. | ||
61 | (3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen | 62 | (3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen | ||
62 | Absatz 2 auch aufzunehmen | 63 | Absatz 2 auch aufzunehmen | ||
63 | 1. | 64 | 1. | ||
64 | Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung | 65 | Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung | ||
65 | und Sicherung angeordnet worden ist, | 66 | und Sicherung angeordnet worden ist, | ||
66 | 2. | 67 | 2. | ||
67 | Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger | 68 | Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger | ||
68 | als zehn Jahre zurückliegt, | 69 | als zehn Jahre zurückliegt, | ||
69 | 3. | 70 | 3. | ||
70 | Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger | 71 | Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger | ||
71 | als fünf Jahre zurückliegt, | 72 | als fünf Jahre zurückliegt, | ||
72 | 4. | 73 | 4. | ||
73 | abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten | 74 | abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten | ||
74 | Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen | 75 | Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen | ||
75 | sind. | 76 | sind. | ||
76 | (4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in | 77 | (4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in | ||
77 | Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, | 78 | Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, | ||
78 | die | 79 | die | ||
79 | 1. | 80 | 1. | ||
80 | bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb | 81 | bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb | ||
81 | einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder | 82 | einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder | ||
82 | 2. | 83 | 2. | ||
83 | bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen | 84 | bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen | ||
84 | Unternehmung | 85 | Unternehmung | ||
85 | a) | 86 | a) | ||
86 | von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs | 87 | von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs | ||
87 | oder | 88 | oder | ||
88 | b) | 89 | b) | ||
89 | von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als | 90 | von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als | ||
90 | verantwortlich bezeichnet ist, | 91 | verantwortlich bezeichnet ist, | ||
91 | begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 | 92 | begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 | ||
92 | Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. | 93 | Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. | ||
93 | (5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von | 94 | (5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von | ||
94 | Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung | 95 | Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung | ||
95 | wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, | 96 | wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, | ||
96 | 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des | 97 | 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des | ||
97 | Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 | 98 | Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 | ||
98 | Absatz 2 erteilt wird. | 99 | Absatz 2 erteilt wird. |
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