Lade...
Lade...
Sie können sich § 21a BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen Protokolle, die folgende Daten enthalten:
(2) 1Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. 2Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. 3Protokolldaten sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3 sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. 4Danach sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) 1Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. 2Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 entsprechend. 3Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 entsprechend.
Protokollierungen | Protokollierungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften, | f | 1 | (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften, |
2 | Mitteilungen und Hinweisen Protokolle, die folgende Daten enthalten: | 2 | Mitteilungen und Hinweisen Protokolle, die folgende Daten enthalten: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht, | 4 | die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | den Zweck der Auskunft, | 6 | den Zweck der Auskunft, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | die in der Anfrage und der Auskunft verarbeiteten Personendaten, | 8 | die in der Anfrage und der Auskunft verarbeiteten Personendaten, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den | 10 | die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den | ||
11 | Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Absatz 5 oder | 11 | Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Absatz 5 oder | ||
12 | deren Kennung, | 12 | deren Kennung, | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | den Zeitpunkt der Übermittlung, | 14 | den Zeitpunkt der Übermittlung, | ||
15 | 6. | 15 | 6. | ||
16 | die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung gemacht haben, oder eine | 16 | die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung gemacht haben, oder eine | ||
17 | Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren, | 17 | Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren, | ||
18 | 7. | 18 | 7. | ||
19 | das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ | 19 | das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ | ||
20 | 30a und 30b. | 20 | 30a und 30b. | ||
21 | (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über | 21 | (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über | ||
22 | Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle | 22 | Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle | ||
23 | und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. | 23 | und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. | ||
24 | Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. | 24 | Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. | ||
t | 25 | Protokolldaten sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3 sind nach einem Jahr zu | t | 25 | Protokolldaten, soweit sie sich nicht auf Datenverarbeitungsvorgänge nach |
26 | löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach | 26 | Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 beziehen, sowie Nachweise nach § 30c | ||
27 | sind sie unverzüglich zu löschen. | 27 | Absatz 3 sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke | ||
28 | nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen. | ||||
28 | (3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 | 29 | (3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 | ||
29 | der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den | 30 | der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den | ||
30 | §§ 31 und 41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die | 31 | §§ 31 und 41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die | ||
31 | Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im | 32 | Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im | ||
32 | Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das | 33 | Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das | ||
33 | Verfahren gilt § 30 entsprechend. Wird mit der Protokolldatenauskunft eine | 34 | Verfahren gilt § 30 entsprechend. Wird mit der Protokolldatenauskunft eine | ||
34 | Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 entsprechend. | 35 | Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.