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Sie können sich § 5 BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einzutragen sind
(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.
(3) 1Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. 2Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.
Inhalt der Eintragung | Inhalt der Eintragung | ||||
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f | 1 | (1) Einzutragen sind | f | 1 | (1) Einzutragen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein | 3 | die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein | ||
4 | hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das | 4 | hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das | ||
5 | Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie | 5 | Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie | ||
6 | abweichende Personendaten, | 6 | abweichende Personendaten, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, | 8 | die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | der Tag der (letzten) Tat, | 10 | der Tag der (letzten) Tat, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten | 12 | der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten | ||
13 | Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl | 13 | Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl | ||
14 | Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden | 14 | Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden | ||
15 | Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde, | 15 | Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | der Tag der Rechtskraft, | 17 | der Tag der Rechtskraft, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren die verurteilte Person schuldig | 19 | die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren die verurteilte Person schuldig | ||
20 | gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften, | 20 | gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften, | ||
21 | 7. | 21 | 7. | ||
22 | die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene | 22 | die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene | ||
23 | Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben | 23 | Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben | ||
24 | einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder | 24 | einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder | ||
25 | vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und | 25 | vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und | ||
t | 26 | Nebenfolgen. | t | 26 | Nebenfolgen, |
27 | 8. | ||||
28 | bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung | ||||
29 | (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur | ||||
30 | Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der | ||||
31 | Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von | ||||
32 | Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des | ||||
33 | Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung | ||||
34 | (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) | ||||
35 | 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, oder Personen, | ||||
36 | die neben einer Unionsstaatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit eines | ||||
37 | Drittstaats besitzen, die daktyloskopische Nummer, wenn sie für die Erstellung | ||||
38 | eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) | ||||
39 | 2019/816 erforderlich ist. | ||||
27 | (2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von | 40 | (2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von | ||
28 | Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht | 41 | Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht | ||
29 | erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem | 42 | erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem | ||
30 | Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu | 43 | Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu | ||
31 | Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung | 44 | Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung | ||
32 | verbunden ist. | 45 | verbunden ist. | ||
33 | (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die | 46 | (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die | ||
34 | Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so | 47 | Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so | ||
35 | sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen. | 48 | sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen. |
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