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Sie können sich § 52 BWahlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich, zu ermöglichen, wenn der Deutsche Bundestag zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes bestimmten Zeitraums liegt, feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Deutschen Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so entscheidet der nach § 3 des Wahlprüfungsgesetzes gebildete Ausschuss des Deutschen Bundestages über die Feststellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine Abweichung von den entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der Bundeswahlordnung und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,
Erlass von Rechtsverordnungen | Bundeswahlordnung | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt die zur | n | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur |
2 | Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin | 2 | Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin | ||
3 | insbesondere Rechtsvorschriften über | 3 | insbesondere Rechtsvorschriften über | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der | 5 | die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der | ||
n | 6 | Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit | n | 6 | Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und |
7 | und das Verfahren der Wahlorgane, | 7 | das Verfahren der Wahlorgane, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber | 9 | die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber | ||
10 | von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren, | 10 | von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die Wahlzeit, | 12 | die Wahlzeit, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, | 14 | die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, | 16 | die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, | ||
17 | deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die | 17 | deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die | ||
18 | Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das | 18 | Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das | ||
19 | Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, | 19 | Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren | 21 | die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren | ||
22 | Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von | 22 | Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von | ||
23 | Wahlscheinen, | 23 | Wahlscheinen, | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen, | 25 | den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen, | ||
26 | 8. | 26 | 8. | ||
27 | das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a, | 27 | das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a, | ||
28 | 9. | 28 | 9. | ||
29 | Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen | 29 | Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen | ||
30 | Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die | 30 | Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die | ||
31 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des | 31 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des | ||
32 | Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, | 32 | Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, | ||
33 | 10. | 33 | 10. | ||
34 | Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag, | 34 | Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag, | ||
35 | 11. | 35 | 11. | ||
36 | Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über | 36 | Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über | ||
n | 37 | Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen, | n | 37 | Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen, |
38 | 12. | 38 | 12. | ||
39 | die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen | 39 | die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen | ||
40 | erfordern, | 40 | erfordern, | ||
41 | 13. | 41 | 13. | ||
42 | die Briefwahl, | 42 | die Briefwahl, | ||
43 | 14. | 43 | 14. | ||
44 | die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt, | 44 | die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt, | ||
45 | 15. | 45 | 15. | ||
46 | die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten | 46 | die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten | ||
47 | sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten, | 47 | sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten, | ||
48 | 16. | 48 | 16. | ||
49 | die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe | 49 | die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe | ||
50 | sowie die Benachrichtigung der Gewählten, | 50 | sowie die Benachrichtigung der Gewählten, | ||
51 | 17. | 51 | 17. | ||
52 | die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie | 52 | die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie | ||
53 | die Berufung von Listennachfolgern. | 53 | die Berufung von Listennachfolgern. | ||
54 | (2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. | 54 | (2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. | ||
55 | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im | 55 | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im | ||
56 | Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz | 56 | Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz | ||
57 | und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch | 57 | und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch | ||
58 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. | 58 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. | ||
t | 59 | (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im | t | 59 | (4) (weggefallen) |
60 | Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt | ||||
61 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages von den Bestimmungen | ||||
62 | über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen und | ||||
63 | Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen | ||||
64 | zuzulassen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen, soweit | ||||
65 | erforderlich, zu ermöglichen, wenn der Deutsche Bundestag zu einem Zeitpunkt, | ||||
66 | der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 | ||||
67 | des Grundgesetzes bestimmten Zeitraums liegt, feststellt, dass die | ||||
68 | Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem | ||||
69 | rechtzeitigen Zusammentritt des Deutschen Bundestages unüberwindliche | ||||
70 | Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so entscheidet der nach | ||||
71 | § 3 des Wahlprüfungsgesetzes gebildete Ausschuss des Deutschen Bundestages | ||||
72 | über die Feststellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch Rechtsverordnung | ||||
73 | nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien für die Wahl | ||||
74 | bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine Abweichung von den | ||||
75 | entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der Bundeswahlordnung und, | ||||
76 | sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in | ||||
77 | diesem Gesetz und der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine nicht | ||||
78 | mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere, | ||||
79 | 1. | ||||
80 | um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die | ||||
81 | Vertreterversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter | ||||
82 | in der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch | ||||
83 | eine Vertreterversammlung durchführen zu können, | ||||
84 | 2. | ||||
85 | um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in der Form mehrerer miteinander | ||||
86 | im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger | ||||
87 | Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können, | ||||
88 | 3. | ||||
89 | um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der | ||||
90 | sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen | ||||
91 | Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer | ||||
92 | Kommunikation ermöglichen zu können, | ||||
93 | 4. | ||||
94 | um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für die Vertreterversammlungen | ||||
95 | im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl | ||||
96 | durchführen zu können. |
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