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Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen | Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen | ||||
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t | 1 | Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen | t | 1 | Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen |
Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen | Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen | ||||
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f | 1 | (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter | f | 1 | (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter |
2 | schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein | 2 | schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein | ||
3 | Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag | 3 | Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag | ||
4 | ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, | 4 | ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, | ||
5 | für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl | 5 | für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl | ||
t | 6 | aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber | t | 6 | aufgetreten ist. Dies gilt nicht, solange die Partei in dem betreffenden |
7 | unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus | 7 | Land Mandate gemäß § 6 Absatz 6 Satz 4 innehat. Bei der Nachfolge bleiben | ||
8 | dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. | 8 | diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der | ||
9 | Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber | 9 | Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied | ||
10 | im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf | 10 | einer anderen Partei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso | ||
11 | Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren | ||||
12 | Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft | ||||
11 | ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste | 13 | im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so | ||
12 | erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als | 14 | bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger | ||
13 | Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt | 15 | eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den | ||
14 | den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu | 16 | Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu | ||
15 | erklären, ob er die Nachfolge annimmt. | 17 | erklären, ob er die Nachfolge annimmt. | ||
16 | (2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe | 18 | (2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe | ||
17 | oder einer Partei gewählt, für die im Land keine Landesliste zugelassen worden | 19 | oder einer Partei gewählt, für die im Land keine Landesliste zugelassen worden | ||
18 | war, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß | 20 | war, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß | ||
19 | spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie | 21 | spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie | ||
20 | unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer | 22 | unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer | ||
21 | Deutscher Bundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen | 23 | Deutscher Bundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen | ||
22 | Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 41 gilt | 24 | Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 41 gilt | ||
23 | entsprechend. | 25 | entsprechend. |
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