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Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag | Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag | ||||
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t | 1 | Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag | t | 1 | Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag |
Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag | Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag | ||||
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f | 1 | (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei | f | 1 | (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, | 3 | Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Neufeststellung des Wahlergebnisses, | 5 | Neufeststellung des Wahlergebnisses, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit, | 7 | Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit, | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
9 | Verzicht, | 9 | Verzicht, | ||
10 | 5. | 10 | 5. | ||
11 | Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation | 11 | Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation | ||
12 | einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel | 12 | einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel | ||
13 | 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes. | 13 | 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes. | ||
14 | Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. | 14 | Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. | ||
15 | (2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied | 15 | (2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied | ||
16 | des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach | 16 | des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach | ||
t | 17 | § 6 Absatz 6 Satz 5 unberücksichtigt geblieben ist. | t | 17 | § 6 Absatz 6 Satz 7 unberücksichtigt geblieben ist. |
18 | (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des | 18 | (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des | ||
19 | Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz | 19 | Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz | ||
20 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von | 20 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von | ||
21 | Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung | 21 | Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung | ||
22 | erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene | 22 | erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene | ||
23 | Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu | 23 | Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu | ||
24 | übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. | 24 | übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. | ||
25 | (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das | 25 | (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das | ||
26 | Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für | 26 | Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für | ||
27 | verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im | 27 | verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im | ||
28 | Deutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie | 28 | Deutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie | ||
29 | dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ | 29 | dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ | ||
30 | 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der | 30 | 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der | ||
31 | Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört | 31 | Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört | ||
32 | haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren | 32 | haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren | ||
33 | haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten | 33 | haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten | ||
34 | in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 | 34 | in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 | ||
35 | wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre | 35 | wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre | ||
36 | Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit | 36 | Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit | ||
37 | Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer | 37 | Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer | ||
38 | Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation | 38 | Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation | ||
39 | der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § | 39 | der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § | ||
40 | 48 Abs. 1. | 40 | 48 Abs. 1. |
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