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Wahl nach Landeslisten | Wahl nach Landeslisten | ||||
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f | 1 | (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden | f | 1 | (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden |
2 | die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht | 2 | die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht | ||
3 | berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre | 3 | berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre | ||
4 | Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der | 4 | Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der | ||
5 | gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 | 5 | gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 | ||
6 | bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem | 6 | bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem | ||
7 | betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der | 7 | betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der | ||
8 | Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber | 8 | Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber | ||
9 | abgezogen, die in Satz 2 genannt sind. | 9 | abgezogen, die in Satz 2 genannt sind. | ||
10 | (2) In einer ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 | 10 | (2) In einer ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 | ||
11 | Absatz 1) in dem in Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den | 11 | Absatz 1) in dem in Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den | ||
12 | Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1) und sodann in jedem Land | 12 | Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1) und sodann in jedem Land | ||
13 | die Zahl der dort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf der Grundlage | 13 | die Zahl der dort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf der Grundlage | ||
14 | der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeordnet. Jede | 14 | der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeordnet. Jede | ||
15 | Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer | 15 | Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer | ||
16 | erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile | 16 | erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile | ||
17 | unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl | 17 | unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl | ||
18 | abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl | 18 | abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl | ||
19 | aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet | 19 | aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet | ||
20 | oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; | 20 | oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; | ||
21 | ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom | 21 | ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom | ||
22 | Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu | 22 | Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu | ||
23 | bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie | 23 | bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie | ||
24 | Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen | 24 | Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen | ||
25 | aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils nach | 25 | aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils nach | ||
26 | Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze | 26 | Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze | ||
27 | auf die Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so | 27 | auf die Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so | ||
28 | heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl | 28 | heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl | ||
29 | ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der | 29 | ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der | ||
30 | Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen. | 30 | Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen. | ||
31 | (3) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien | 31 | (3) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien | ||
32 | berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen | 32 | berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen | ||
33 | gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz | 33 | gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz | ||
34 | errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten | 34 | errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten | ||
35 | eingereichten Listen keine Anwendung. | 35 | eingereichten Listen keine Anwendung. | ||
36 | (4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der | 36 | (4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der | ||
37 | von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) | 37 | von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) | ||
38 | abgerechnet. In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei | 38 | abgerechnet. In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei | ||
39 | auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen. | 39 | auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen. | ||
40 | (5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange | 40 | (5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange | ||
41 | erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 | 41 | erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 | ||
n | n | 42 | Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und | ||
43 | 3 zugeordneten Sitze erhält. Dabei wird jeder Landesliste der höhere Wert | ||||
44 | aus entweder der Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den | ||||
45 | Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten | ||||
46 | Mittelwert zwischen diesen und den für die Landesliste der Partei nach der | ||||
47 | ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet. Jede | ||||
42 | Satz 1 mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für | 48 | Partei erhält mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen | ||
43 | sie ermittelten zuzüglich der in den Wahlkreisen errungenen Sitze erhält, die | 49 | 2 und 3 für ihre Landeslisten ermittelten Sitze. Bei der Erhöhung bleiben | ||
44 | nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für die Landesliste ermittelten | 50 | in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der | ||
45 | Sitze abgerechnet werden können. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) | 51 | Zahl der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können, bis | ||
52 | zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 | ||||
46 | erhöht sich um die Unterschiedszahl. | 53 | Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl. | ||
47 | (6) Die nach Absatz 5 Satz 1 zu vergebenden Sitze werden in jedem Fall | 54 | (6) Die nach Absatz 5 zu vergebenden Sitze werden in jedem Fall bundesweit | ||
48 | bundesweit nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in | 55 | nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 | ||
49 | Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 | 56 | bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 zu | ||
50 | zu berücksichtigenden Parteien verteilt. In den Parteien werden die Sitze | 57 | berücksichtigenden Parteien verteilt. In den Parteien werden die Sitze | ||
51 | nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 | 58 | nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 | ||
52 | bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die Landeslisten verteilt; dabei | 59 | bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die Landeslisten verteilt; dabei | ||
t | 53 | wird jeder Landesliste mindestens die Zahl der in den Wahlkreisen des Landes | t | 60 | wird jeder Landesliste mindestens die nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte |
54 | von der Partei errungenen Sitze zugeteilt. Von der für jede Landesliste | 61 | Sitzzahl zugeteilt. Von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl wird | ||
55 | ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des | 62 | die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ | ||
56 | Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus | 63 | 5) abgerechnet. In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei | ||
57 | der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, | 64 | auch dann, wenn sie die nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In diesem | ||
58 | die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste | 65 | Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die | ||
59 | unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber | 66 | Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet nicht statt. Die | ||
60 | benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. | 67 | restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten | ||
68 | Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, | ||||
69 | bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine | ||||
70 | Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze | ||||
71 | unbesetzt. | ||||
61 | (7) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 6 eine | 72 | (7) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 6 eine | ||
62 | Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu | 73 | Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu | ||
63 | berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der | 74 | berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der | ||
64 | Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die | 75 | Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die | ||
65 | Hälfte der Sitze entfällt. Die Sitze werden in der Partei entsprechend | 76 | Hälfte der Sitze entfällt. Die Sitze werden in der Partei entsprechend | ||
66 | Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt. In einem solchen Falle erhöht sich die | 77 | Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt. In einem solchen Falle erhöht sich die | ||
67 | nach Absatz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die | 78 | nach Absatz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die | ||
68 | Unterschiedszahl. | 79 | Unterschiedszahl. |
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