Lade...
Lade...
Stimmabgabe mit Wahlgeräten | Stimmabgabe mit Wahlgeräten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Stimmabgabe mit Wahlgeräten | t | 1 | Stimmabgabe mit Wahlgeräten |
Stimmabgabe mit Wahlgeräten | Stimmabgabe mit Wahlgeräten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von | f | 1 | (1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von |
2 | Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden. | 2 | Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden. | ||
3 | (2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der | 3 | (2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der | ||
4 | Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen | 4 | Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen | ||
5 | zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen | 5 | zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen | ||
t | 6 | sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern auf | t | 6 | sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern, für |
7 | Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich | 7 | Bau und Heimat auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung | ||
8 | zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium | 8 | eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das | ||
9 | des Innern. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein | 9 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Genehmigung kann für | ||
10 | ausgesprochen werden. | 10 | einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden. | ||
11 | (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, | 11 | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
12 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu | 12 | durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
13 | erlassen über | 13 | nähere Bestimmungen zu erlassen über | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten | 15 | die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten | ||
16 | sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung, | 16 | sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart, | 18 | das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich | 20 | das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich | ||
21 | zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung, | 21 | zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung, | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung, | 23 | die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung, | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die | 25 | das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die | ||
26 | Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung, | 26 | Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung, | ||
27 | 6. | 27 | 6. | ||
28 | die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im | 28 | die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im | ||
29 | Zusammenhang mit der Wahl. | 29 | Zusammenhang mit der Wahl. | ||
30 | Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen | 30 | Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen | ||
31 | mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | 31 | mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | ||
32 | (4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 | 32 | (4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 | ||
33 | entsprechend. | 33 | entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.