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Bildung der Wahlorgane | Bildung der Wahlorgane | ||||
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f | 1 | (1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium | f | 1 | (1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium |
t | 2 | des Innern, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre | t | 2 | des Innern, für Bau und Heimat, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und |
3 | Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle | 3 | Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von | ||
4 | ernannt. | 4 | ihr bestimmten Stelle ernannt. | ||
5 | (2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als | 5 | (2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als | ||
6 | Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und | 6 | Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und | ||
7 | zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die übrigen Wahlausschüsse | 7 | zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die übrigen Wahlausschüsse | ||
8 | bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen | 8 | bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen | ||
9 | Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei | 9 | Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei | ||
10 | Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Die | 10 | Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Die | ||
11 | Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem | 11 | Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem | ||
12 | Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen | 12 | Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen | ||
13 | Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr | 13 | Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr | ||
14 | bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der | 14 | bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der | ||
15 | Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des | 15 | Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des | ||
16 | Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 | 16 | Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 | ||
17 | Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein | 17 | Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein | ||
18 | oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung | 18 | oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung | ||
19 | der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach | 19 | der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach | ||
20 | Möglichkeit zu berücksichtigen. | 20 | Möglichkeit zu berücksichtigen. | ||
21 | (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, | 21 | (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, | ||
22 | Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende | 22 | Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende | ||
23 | Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt | 23 | Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt | ||
24 | werden. | 24 | werden. | ||
25 | (4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von | 25 | (4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von | ||
26 | Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu | 26 | Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu | ||
27 | erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten | 27 | erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten | ||
28 | von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch | 28 | von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch | ||
29 | für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung | 29 | für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung | ||
30 | nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu | 30 | nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu | ||
31 | unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet | 31 | unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet | ||
32 | werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der | 32 | werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der | ||
33 | Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte | 33 | Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte | ||
34 | Funktion. | 34 | Funktion. | ||
35 | (5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der | 35 | (5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der | ||
36 | Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren | 36 | Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren | ||
37 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, | 37 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, | ||
38 | der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des | 38 | der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des | ||
39 | Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts | 39 | Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts | ||
40 | verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, | 40 | verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, | ||
41 | Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der | 41 | Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der | ||
42 | Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde | 42 | Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde | ||
43 | wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten | 43 | wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten | ||
44 | Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. | 44 | Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. |
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