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Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung | Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung | ||||
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t | 1 | Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung | t | 1 | Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung |
Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung | Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten: | f | 1 | (1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Ländergrenzen sind einzuhalten. | 3 | die Ländergrenzen sind einzuhalten. | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren | 5 | Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren | ||
6 | Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird mit demselben | 6 | Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird mit demselben | ||
7 | Berechnungsverfahren ermittelt, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die | 7 | Berechnungsverfahren ermittelt, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die | ||
8 | Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird. | 8 | Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird. | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen | 10 | Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen | ||
11 | Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder | 11 | Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder | ||
12 | unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine | 12 | unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine | ||
13 | Neuabgrenzung vorzunehmen. | 13 | Neuabgrenzung vorzunehmen. | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden. | 15 | Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden. | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach | 17 | Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach | ||
18 | Möglichkeit eingehalten werden. | 18 | Möglichkeit eingehalten werden. | ||
19 | Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des | 19 | Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des | ||
20 | Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt. | 20 | Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt. | ||
21 | (2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie | 21 | (2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie | ||
22 | besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des | 22 | besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des | ||
23 | Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern. | 23 | Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern. | ||
24 | (3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der | 24 | (3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der | ||
25 | Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche | 25 | Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche | ||
26 | Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich | 26 | Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich | ||
27 | hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen | 27 | hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen | ||
28 | Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung | 28 | Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung | ||
29 | hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach | 29 | hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach | ||
30 | der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, | 30 | der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, | ||
31 | erarbeitet sie hierzu Vorschläge. | 31 | erarbeitet sie hierzu Vorschläge. | ||
32 | (4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des | 32 | (4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des | ||
t | 33 | Innern innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des | t | 33 | Innern, für Bau und Heimat innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der |
34 | Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern | 34 | Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium | ||
35 | leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht einen | 35 | des Innern, für Bau und Heimat leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag | ||
36 | Hinweis auf die Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. | 36 | zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als | ||
37 | Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des | ||||
37 | Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern hat die Wahlkreiskommission | 38 | Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hat die Wahlkreiskommission | ||
38 | einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 | 39 | einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 | ||
39 | entsprechend. | 40 | entsprechend. | ||
40 | (5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das | 41 | (5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das | ||
41 | Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach | 42 | Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach | ||
42 | Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch | 43 | Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch | ||
43 | die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei | 44 | die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei | ||
44 | oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, | 45 | oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, | ||
45 | so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der | 46 | so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der | ||
46 | Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des | 47 | Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des | ||
47 | gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von | 48 | gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von | ||
48 | Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode | 49 | Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode | ||
49 | vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der | 50 | vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der | ||
50 | nächsten Wahlperiode aus. | 51 | nächsten Wahlperiode aus. |
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