f | (1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels | f | (1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels |
n | der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes | n | der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des |
| ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht | | Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder |
| | | Landesrecht |
| 1. | | 1. |
| wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz | | wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz |
| oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält oder | | oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält oder |
| 2. | | 2. |
| für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ | | für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ |
| des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder | | des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder |
| sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat. | | sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat. |
| (2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung | | (2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung |
t | eines Landes gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ist nur | t | eines Landes gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2a des Grundgesetzes ist nur |
| zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der | | zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der |
| Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält; der | | Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält; der |
| Antrag kann auch darauf gestützt werden, daß der Antragsteller das | | Antrag kann auch darauf gestützt werden, daß der Antragsteller das |
| Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75 Abs. 2 | | Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75 Abs. 2 |
| des Grundgesetzes für nichtig hält. | | des Grundgesetzes für nichtig hält. |