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n | 1 | (1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann | n | 1 | Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewährt |
2 | gewährt werden | 2 | werden | ||
3 | 1. öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich | 3 | 1. öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich | ||
n | 4 | ist oder die in § 14 Abs. 2 Nr. 4, 6 bis 9 des Bundesdatenschutzgesetzes | n | 4 | ist oder die in § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes |
5 | genannten Voraussetzungen vorliegen, | 5 | genannten Voraussetzungen vorliegen oder soweit dies zur Durchführung | ||
6 | wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse | ||||
7 | an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem | ||||
8 | Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf | ||||
9 | andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden | ||||
10 | kann, | ||||
6 | 2. Privatpersonen und anderen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie hierfür | 11 | 2. Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen einschließlich | ||
7 | ein berechtigtes Interesse darlegen; Auskunft und Akteneinsicht sind zu | 12 | früherer Beteiligter nach Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein | ||
8 | versagen, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. | 13 | berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter | ||
9 | § 16 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung; die Erteilung | 14 | gewahrt bleiben. | ||
10 | der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken. | 15 | Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf | ||
11 | Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit der Betroffene | 16 | es nicht; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind | ||
12 | eingewilligt hat. | 17 | in der Akte zu vermerken. Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt | ||
18 | werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. | ||||
13 | (2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen | 19 | (2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen | ||
14 | dargelegt wird, daß die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben | 20 | dargelegt wird, daß die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben | ||
t | 15 | der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 1) oder | t | 21 | der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen Stelle (Absatz 1 Satz 1 Nummer |
16 | zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der die Akteneinsicht begehenden | 22 | 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der die Akteneinsicht | ||
17 | Privatperson oder anderen nicht-öffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 2) nicht | 23 | begehenden Privatperson oder anderen nicht-öffentlichen Stelle (Absatz 1 Satz | ||
18 | ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen | 24 | 1 Nummer 2) nicht ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen | ||
19 | Aufwand erfordern würde. | 25 | unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. | ||
20 | (3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte | 26 | (3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte | ||
21 | nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle | 27 | nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle | ||
22 | nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die | 28 | nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die | ||
23 | Akteneinsicht. | 29 | Akteneinsicht. | ||
24 | (4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts werden nicht übersandt. An | 30 | (4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts werden nicht übersandt. An | ||
25 | öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 | 31 | öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 | ||
26 | Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer Privatperson auf Grund | 32 | Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer Privatperson auf Grund | ||
27 | besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden soll. | 33 | besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden soll. | ||
28 | (5) Für die Einsicht in die Akten des Bundesverfassungsgerichts, die beim | 34 | (5) Für die Einsicht in die Akten des Bundesverfassungsgerichts, die beim | ||
29 | Bundesarchiv oder durch das Bundesarchiv als Zwischenarchivgut aufbewahrt | 35 | Bundesarchiv oder durch das Bundesarchiv als Zwischenarchivgut aufbewahrt | ||
30 | werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss des Verfahrens die | 36 | werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss des Verfahrens die | ||
31 | archivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und | 37 | archivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und | ||
32 | Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen | 38 | Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen | ||
33 | betreffen, gilt dies nach Ablauf von 60 Jahren. Das Bundesverfassungsgericht | 39 | betreffen, gilt dies nach Ablauf von 60 Jahren. Das Bundesverfassungsgericht | ||
34 | behält für das abgegebene Schriftgut, das beim Bundesarchiv aufbewahrt wird, | 40 | behält für das abgegebene Schriftgut, das beim Bundesarchiv aufbewahrt wird, | ||
35 | zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken das jederzeitige und vorrangige | 41 | zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken das jederzeitige und vorrangige | ||
36 | Rückgriffsrecht. Zu diesem Zweck ist es ihm auf Anforderung umgehend zu | 42 | Rückgriffsrecht. Zu diesem Zweck ist es ihm auf Anforderung umgehend zu | ||
37 | übersenden. | 43 | übersenden. | ||
38 | (6) Die Akten zu Kammerentscheidungen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt | 44 | (6) Die Akten zu Kammerentscheidungen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt | ||
39 | sind, einschließlich der Entwürfe von Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu | 45 | sind, einschließlich der Entwürfe von Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu | ||
40 | ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, können mit | 46 | ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, können mit | ||
41 | Einverständnis des Bundesarchivs nach Ablauf von 30 Jahren vernichtet werden. | 47 | Einverständnis des Bundesarchivs nach Ablauf von 30 Jahren vernichtet werden. | ||
42 | (7) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Vorgängen, die | 48 | (7) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Vorgängen, die | ||
43 | nicht in das Verfahrensregister übertragen worden sind, können mit | 49 | nicht in das Verfahrensregister übertragen worden sind, können mit | ||
44 | Einverständnis des Bundesarchivs fünf Jahre nach der letzten die Sache | 50 | Einverständnis des Bundesarchivs fünf Jahre nach der letzten die Sache | ||
45 | betreffenden Verfügung vernichtet werden. | 51 | betreffenden Verfügung vernichtet werden. |
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