gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit die
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nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.
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nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.Übermittelt das
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Bundesverfassungsgericht einer öffentlichen Stelle auf deren Ersuchen
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personenbezogenen Daten, so trägt die öffentliche Stelle die Verantwortung für
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die Zulässigkeit der Übermittlung. In diesem Fall prüft das
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Bundesverfassungsgericht nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
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Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur
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Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
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