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Sie können sich § 9 BuchPrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.
Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche | Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche | ||||
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t | 1 | Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche | t | 1 | Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche |
Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche | Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche | ||||
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f | 1 | (1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf | f | 1 | (1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf |
2 | Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig | 2 | Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
3 | handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens | 3 | handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens | ||
4 | verpflichtet. | 4 | verpflichtet. | ||
5 | (2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden | 5 | (2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben, | 7 | von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 9 | von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit | t | 9 | von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger |
10 | ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder | 10 | beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände | ||
11 | gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt | 11 | nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, | ||
12 | vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und | ||||
13 | finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der | ||||
14 | Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und die Handlung | ||||
15 | geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu | ||||
16 | beeinträchtigen, | ||||
17 | 3. | 12 | 3. | ||
18 | von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die | 13 | von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die | ||
19 | Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt | 14 | Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt | ||
20 | worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder), | 15 | worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder), | ||
21 | 4. | 16 | 4. | ||
22 | von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste | 17 | von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste | ||
23 | qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in | 18 | qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in | ||
24 | dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 | 19 | dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 | ||
25 | der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai | 20 | der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai | ||
26 | 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. | 21 | 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. | ||
27 | L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind. | 22 | L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind. | ||
28 | Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur | 23 | Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur | ||
29 | geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die | 24 | geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die | ||
30 | wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden. | 25 | wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden. | ||
31 | (3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 | 26 | (3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 | ||
32 | bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei | 27 | bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei | ||
33 | Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des | 28 | Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des | ||
34 | Unterlassungsklagegesetzes. | 29 | Unterlassungsklagegesetzes. |
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