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Sie können sich § 1 BtMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. 2Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. 2II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 31976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
Betäubungsmittel | Betäubungsmittel | ||||
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f | 1 | (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis | f | 1 | (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis |
2 | III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. | 2 | III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. | ||
3 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen | 3 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen | ||
4 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu | 4 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu | ||
5 | ändern oder zu ergänzen, wenn dies | 5 | ändern oder zu ergänzen, wenn dies | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, | 7 | nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, | ||
8 | vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, | 8 | vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes | 10 | wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes | ||
11 | Betäubungsmittel herstellen zu können, oder | 11 | Betäubungsmittel herstellen zu können, oder | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder | 13 | zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder | ||
14 | anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen | 14 | anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen | ||
15 | Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der | 15 | Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der | ||
16 | Gesundheit | 16 | Gesundheit | ||
17 | erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe | 17 | erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe | ||
18 | oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder | 18 | oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder | ||
19 | einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen | 19 | einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen | ||
20 | werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs | 20 | werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs | ||
21 | gewährleistet bleiben. | 21 | gewährleistet bleiben. | ||
22 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden | 22 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden | ||
23 | Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch | 23 | Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch | ||
24 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die | 24 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die | ||
t | 25 | nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen | t | 25 | nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III |
26 | des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder | 26 | aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und | ||
27 | mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der | 27 | wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit | ||
28 | Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines | 28 | erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene | ||
29 | Jahres außer Kraft. | 29 | Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft. | ||
30 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird | 30 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird | ||
31 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen | 31 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen | ||
32 | I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu | 32 | I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu | ||
33 | ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits- | 33 | ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits- | ||
34 | Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom | 34 | Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom | ||
35 | 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über | 35 | 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über | ||
36 | psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale | 36 | psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale | ||
37 | Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des | 37 | Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des | ||
38 | Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung | 38 | Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung | ||
39 | von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und | 39 | von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und | ||
40 | die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, | 40 | die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, | ||
41 | S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. | 41 | S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. | ||
42 | 12) geändert worden ist, erforderlich ist. | 42 | 12) geändert worden ist, erforderlich ist. |
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