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f | 1 | (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis | f | 1 | (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis |
2 | III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. | 2 | III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. | ||
3 | 3 | ||||
4 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen | 4 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen | ||
5 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu | 5 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu | ||
6 | ändern oder zu ergänzen, wenn dies | 6 | ändern oder zu ergänzen, wenn dies | ||
7 | 7 | ||||
8 | 1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, | 8 | 1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, | ||
9 | 2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder | 9 | 2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder | ||
10 | 3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit | 10 | 3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit | ||
11 | 11 | ||||
12 | erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe | 12 | erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe | ||
13 | oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder | 13 | oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder | ||
14 | einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen | 14 | einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen | ||
15 | werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs | 15 | werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs | ||
16 | gewährleistet bleiben. | 16 | gewährleistet bleiben. | ||
17 | 17 | ||||
18 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen | 18 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen | ||
19 | zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch | 19 | zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch | ||
20 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die | 20 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die | ||
21 | nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen | 21 | nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen | ||
22 | des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder | 22 | des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder | ||
23 | mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage | 23 | mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage | ||
24 | dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer | 24 | dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer | ||
25 | Kraft. | 25 | Kraft. | ||
26 | 26 | ||||
27 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, | 27 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, | ||
28 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III | 28 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III | ||
29 | oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, | 29 | oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, | ||
30 | soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen | 30 | soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen | ||
31 | von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar | 31 | von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar | ||
32 | 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe | 32 | 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe | ||
t | 33 | (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer | t | 33 | (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf |
34 | jeweils für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich | 34 | Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates | ||
35 | ist. | 35 | vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die | ||
36 | Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des | ||||
37 | illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die | ||||
38 | Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden | ||||
39 | ist, erforderlich ist. | ||||
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