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Sie können sich § 19 BtMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2Diese Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter. 3Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin und in Apotheken sowie im Falle von § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f zwischen Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. 4Diese überwachen auch die Einhaltung der in § 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen.
1(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 31973 II S. 1354) wahr. 4Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. 5Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest.
(3) 1Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 2Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf entsprechend. 4Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die Basisprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden.
Durchführende Behörde | Durchführende Behörde | ||||
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f | 1 | (1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener | f | 1 | (1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener |
2 | Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für | 2 | Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für | ||
3 | Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig für die | 3 | Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig für die | ||
t | 4 | Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von | t | 4 | Anfertigung und Ausgabe der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln |
5 | Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter. Der | 5 | vorgeschriebenen amtlichen Formblätter, für die Bereitstellung eines | ||
6 | Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, | 6 | Verfahrens zur Verschreibung von Betäubungsmitteln in elektronischer Form | ||
7 | pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin und in | 7 | sowie für die Auswertung von Verschreibungen. Der Betäubungsmittelverkehr | ||
8 | Apotheken sowie im Falle von § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f zwischen | 8 | bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle | ||
9 | Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken | 9 | der Abgabe von Diamorphin und in Apotheken sowie im Falle von § 4 Absatz 1 | ||
10 | unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. Diese | 10 | Nummer 1 Buchstabe f zwischen Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, | ||
11 | überwachen auch die Einhaltung der in § 10a Abs. 2 aufgeführten | 11 | Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die | ||
12 | Mindeststandards; den mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in | 12 | zuständigen Behörden der Länder. Diese überwachen auch die Einhaltung der | ||
13 | den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu. | 13 | in § 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der Überwachung | ||
14 | beauftragten Personen stehen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu. | ||||
14 | (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die | 15 | (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die | ||
15 | besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen | 16 | besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen | ||
16 | Suchtstoffübereinkommen. | 17 | Suchtstoffübereinkommen. | ||
17 | (2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der | 18 | (2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der | ||
18 | Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses | 19 | Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses | ||
19 | nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe | 20 | nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe | ||
20 | d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über | 21 | d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über | ||
21 | Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf | 22 | Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf | ||
22 | von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für | 23 | von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für | ||
23 | Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 | 24 | Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 | ||
24 | und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe | 25 | und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe | ||
25 | erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für | 26 | erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für | ||
26 | Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die | 27 | Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die | ||
27 | Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen | 28 | Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen | ||
28 | Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken | 29 | Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken | ||
29 | fest. | 30 | fest. | ||
30 | (3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung | 31 | (3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung | ||
31 | zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I unterliegt der Überwachung durch die | 32 | zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I unterliegt der Überwachung durch die | ||
32 | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Artikel 45 Absatz 4 | 33 | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Artikel 45 Absatz 4 | ||
33 | Unterabsatz 1 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der | 34 | Unterabsatz 1 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der | ||
34 | Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) | 35 | Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) | ||
35 | Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des | 36 | Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des | ||
36 | integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung | 37 | integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung | ||
37 | des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. | 38 | des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. | ||
38 | 69) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Übrigen | 39 | 69) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Übrigen | ||
39 | gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über | 40 | gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über | ||
40 | den Anbau von Hanf entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und | 41 | den Anbau von Hanf entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und | ||
41 | Ernährung darf die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und | 42 | Ernährung darf die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und | ||
42 | Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen | 43 | Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen | ||
43 | übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die | 44 | übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die | ||
44 | Basisprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach | 45 | Basisprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach | ||
45 | diesem Gesetz verwenden. | 46 | diesem Gesetz verwenden. |
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