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Sie können sich § 13 BtMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. 2Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. 3Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
(2) 1Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. 2Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. 3Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung | Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung | ||||
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t | 1 | Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung | t | 1 | Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung |
Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung | Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung | ||||
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f | 1 | (1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, | f | 1 | (1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, |
2 | Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer | 2 | Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer | ||
3 | ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der | 3 | ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der | ||
4 | ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder | 4 | ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder | ||
5 | einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 | 5 | einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 | ||
6 | überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen | 6 | überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen | ||
7 | Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, | 7 | Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, | ||
8 | wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in | 8 | wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in | ||
9 | Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, | 9 | Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, | ||
10 | verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a | 10 | verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a | ||
11 | Satz 1 überlassen werden. | 11 | Satz 1 überlassen werden. | ||
12 | (1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines | 12 | (1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines | ||
13 | ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür | 13 | ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür | ||
14 | erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von | 14 | erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von | ||
15 | Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des | 15 | Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des | ||
16 | Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die | 16 | Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die | ||
17 | Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der | 17 | Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der | ||
18 | Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt | 18 | Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt | ||
19 | werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel | 19 | werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben | 21 | bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben | ||
22 | kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten | 22 | kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten | ||
23 | nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder | 23 | nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur | 25 | obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur | ||
26 | Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen | 26 | Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen | ||
27 | nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil | 27 | nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil | ||
28 | a) | 28 | a) | ||
29 | diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer | 29 | diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer | ||
30 | eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel | 30 | eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel | ||
31 | zu beschaffen, oder | 31 | zu beschaffen, oder | ||
32 | b) | 32 | b) | ||
33 | der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht | 33 | der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht | ||
34 | selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten | 34 | selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten | ||
35 | versorgen. | 35 | versorgen. | ||
36 | Der Arzt muss unter Hinweis darauf, dass eine Situation nach Satz 1 vorliegt, | 36 | Der Arzt muss unter Hinweis darauf, dass eine Situation nach Satz 1 vorliegt, | ||
37 | bei einer dienstbereiten Apotheke nach Satz 2 Nummer 1 vor Überlassung | 37 | bei einer dienstbereiten Apotheke nach Satz 2 Nummer 1 vor Überlassung | ||
38 | anfragen, ob das erforderliche Betäubungsmittel dort vorrätig ist oder bis | 38 | anfragen, ob das erforderliche Betäubungsmittel dort vorrätig ist oder bis | ||
39 | wann es zur Abgabe bereitsteht. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach | 39 | wann es zur Abgabe bereitsteht. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach | ||
40 | den Sätzen 1 und 2 und die Anfrage nach Satz 3 muss der Arzt mindestens | 40 | den Sätzen 1 und 2 und die Anfrage nach Satz 3 muss der Arzt mindestens | ||
41 | folgende Aufzeichnungen führen und diese drei Jahre, vom Überlassen der | 41 | folgende Aufzeichnungen führen und diese drei Jahre, vom Überlassen der | ||
42 | Betäubungsmittel an gerechnet, aufbewahren: | 42 | Betäubungsmittel an gerechnet, aufbewahren: | ||
43 | 1. | 43 | 1. | ||
44 | den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der | 44 | den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der | ||
45 | Behandlung, | 45 | Behandlung, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner | 47 | den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner | ||
48 | Vertretung berechtigten Person, | 48 | Vertretung berechtigten Person, | ||
49 | 3. | 49 | 3. | ||
50 | die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, | 50 | die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, | ||
51 | 4. | 51 | 4. | ||
52 | die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage | 52 | die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage | ||
53 | vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, | 53 | vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, | ||
54 | 5. | 54 | 5. | ||
55 | die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der | 55 | die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der | ||
56 | Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. | 56 | Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. | ||
57 | Über die Anfrage eines nach Satz 1 behandelnden Arztes, ob ein bestimmtes | 57 | Über die Anfrage eines nach Satz 1 behandelnden Arztes, ob ein bestimmtes | ||
58 | Betäubungsmittel vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, muss | 58 | Betäubungsmittel vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, muss | ||
59 | der Apotheker oder die zu seiner Vertretung berechtigte Person mindestens | 59 | der Apotheker oder die zu seiner Vertretung berechtigte Person mindestens | ||
60 | folgende Aufzeichnungen führen und diese drei Jahre, vom Tag der Anfrage an | 60 | folgende Aufzeichnungen führen und diese drei Jahre, vom Tag der Anfrage an | ||
61 | gerechnet, aufbewahren: | 61 | gerechnet, aufbewahren: | ||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
63 | das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, | 63 | das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | den Namen des Arztes, | 65 | den Namen des Arztes, | ||
66 | 3. | 66 | 3. | ||
67 | die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, | 67 | die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, | ||
68 | 4. | 68 | 4. | ||
69 | die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der | 69 | die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der | ||
70 | Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht. | 70 | Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht. | ||
71 | Im Falle des Überlassens nach Satz 1 hat der Arzt den ambulant versorgten | 71 | Im Falle des Überlassens nach Satz 1 hat der Arzt den ambulant versorgten | ||
72 | Palliativpatienten oder zu dessen Pflege anwesende Dritte über die | 72 | Palliativpatienten oder zu dessen Pflege anwesende Dritte über die | ||
73 | ordnungsgemäße Anwendung der überlassenen Betäubungsmittel aufzuklären und | 73 | ordnungsgemäße Anwendung der überlassenen Betäubungsmittel aufzuklären und | ||
74 | eine schriftliche Gebrauchsanweisung mit Angaben zur Einzel- und Tagesgabe | 74 | eine schriftliche Gebrauchsanweisung mit Angaben zur Einzel- und Tagesgabe | ||
75 | auszuhändigen. | 75 | auszuhändigen. | ||
76 | (2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen | 76 | (2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen | ||
77 | des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben | 77 | des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben | ||
78 | werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an | 78 | werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an | ||
79 | anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der | 79 | anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der | ||
80 | Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer | 80 | Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer | ||
81 | tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten | 81 | tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten | ||
82 | Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der | 82 | Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der | ||
83 | Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden. | 83 | Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden. | ||
84 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 84 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
85 | des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten | 85 | des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten | ||
86 | Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das | 86 | Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das | ||
87 | Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, | 87 | Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, | ||
88 | Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, | 88 | Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, | ||
89 | Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der | 89 | Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der | ||
90 | spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der | 90 | spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der | ||
91 | Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem | 91 | Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem | ||
92 | Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu | 92 | Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu | ||
93 | regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs | 93 | regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs | ||
94 | erforderlich ist. Insbesondere können | 94 | erforderlich ist. Insbesondere können | ||
95 | 1. | 95 | 1. | ||
96 | das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen | 96 | das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen | ||
97 | beschränkt, | 97 | beschränkt, | ||
98 | 2. | 98 | 2. | ||
99 | das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der | 99 | das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der | ||
100 | Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden | 100 | Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden | ||
101 | Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den | 101 | Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den | ||
102 | Ärztekammern übertragen, | 102 | Ärztekammern übertragen, | ||
103 | 2a. | 103 | 2a. | ||
104 | das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis | 104 | das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis | ||
105 | von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, | 105 | von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, | ||
106 | 2b. | 106 | 2b. | ||
107 | die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die | 107 | die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die | ||
108 | Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, | 108 | Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, | ||
109 | 3. | 109 | 3. | ||
110 | Meldungen | 110 | Meldungen | ||
111 | a) | 111 | a) | ||
112 | der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und | 112 | der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
113 | Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen | 113 | Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen | ||
114 | Patienten in anonymisierter Form, | 114 | Patienten in anonymisierter Form, | ||
115 | b) | 115 | b) | ||
116 | der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | 116 | der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
117 | über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und | 117 | über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und | ||
118 | Mitteilungen | 118 | Mitteilungen | ||
119 | c) | 119 | c) | ||
120 | des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen | 120 | des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen | ||
121 | Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen | 121 | Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen | ||
122 | bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in | 122 | bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in | ||
123 | anonymisierter Form, | 123 | anonymisierter Form, | ||
124 | d) | 124 | d) | ||
125 | des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen | 125 | des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen | ||
126 | Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen | 126 | Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen | ||
127 | nach Nummer 2 erfüllen, | 127 | nach Nummer 2 erfüllen, | ||
128 | e) | 128 | e) | ||
129 | des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten | 129 | des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten | ||
130 | Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein | 130 | Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein | ||
131 | Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum | 131 | Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum | ||
132 | Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, | 132 | Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, | ||
133 | die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen | 133 | die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen | ||
134 | Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung | 134 | Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung | ||
135 | sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen | 135 | sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen | ||
136 | vorgeschrieben, | 136 | vorgeschrieben, | ||
137 | 4. | 137 | 4. | ||
138 | Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu | 138 | Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu | ||
t | 139 | verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung sowie der | t | 139 | verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die |
140 | Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand festgelegt und | 140 | Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen | ||
141 | über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und | ||||
141 | 5. | 142 | 5. | ||
142 | Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von | 143 | Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von | ||
143 | Kauffahrteischiffen erlassen werden. | 144 | Kauffahrteischiffen erlassen werden. | ||
144 | Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 Nummer 2a gelten § | 145 | Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 Nummer 2a gelten § | ||
145 | 7 Satz 2 Nummer 1 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 9 | 146 | 7 Satz 2 Nummer 1 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 9 | ||
146 | Absatz 2 und § 10 entsprechend. Dabei tritt an die Stelle des Bundesinstitutes | 147 | Absatz 2 und § 10 entsprechend. Dabei tritt an die Stelle des Bundesinstitutes | ||
147 | für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige Landesbehörde, an | 148 | für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige Landesbehörde, an | ||
148 | die Stelle der zuständigen obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut | 149 | die Stelle der zuständigen obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut | ||
149 | für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen | 150 | für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen | ||
150 | die übermittelten Daten nicht für einen anderen als den in Satz 1 genannten | 151 | die übermittelten Daten nicht für einen anderen als den in Satz 1 genannten | ||
151 | Zweck verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | 152 | Zweck verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
152 | handelt bei der Wahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung nach Satz 2 | 153 | handelt bei der Wahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung nach Satz 2 | ||
153 | zugewiesenen Aufgaben als vom Bund entliehenes Organ des jeweils zuständigen | 154 | zugewiesenen Aufgaben als vom Bund entliehenes Organ des jeweils zuständigen | ||
154 | Landes; Einzelheiten einschließlich der Kostenerstattung an den Bund werden | 155 | Landes; Einzelheiten einschließlich der Kostenerstattung an den Bund werden | ||
155 | durch Vereinbarung geregelt. | 156 | durch Vereinbarung geregelt. |
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