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Straftaten | Straftaten | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, | 4 | Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, | ||
5 | ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den | 5 | ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den | ||
6 | Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, | 6 | Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 | 8 | eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 | ||
9 | Abs. 1 Nr. 2 herstellt, | 9 | Abs. 1 Nr. 2 herstellt, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen | 11 | Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen | ||
12 | Erlaubnis für den Erwerb zu sein, | 12 | Erlaubnis für den Erwerb zu sein, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | (weggefallen) | 14 | (weggefallen) | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, | 16 | entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel | 18 | entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | verschreibt, | 20 | verschreibt, | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
22 | verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt, | 22 | verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt, | ||
23 | 6a. | 23 | 6a. | ||
24 | entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel | 24 | entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel | ||
25 | überlässt, | 25 | überlässt, | ||
26 | 7. | 26 | 7. | ||
27 | entgegen § 13 Absatz 2 | 27 | entgegen § 13 Absatz 2 | ||
28 | a) | 28 | a) | ||
29 | Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, | 29 | Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, | ||
30 | b) | 30 | b) | ||
31 | Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer | 31 | Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer | ||
32 | abgibt, | 32 | abgibt, | ||
33 | 8. | 33 | 8. | ||
34 | entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, | 34 | entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, | ||
35 | 9. | 35 | 9. | ||
36 | unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen | 36 | unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen | ||
37 | oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, | 37 | oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, | ||
38 | 10. | 38 | 10. | ||
39 | einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten | 39 | einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten | ||
40 | Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit | 40 | Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit | ||
41 | öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch | 41 | öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch | ||
42 | von Betäubungsmitteln verleitet, | 42 | von Betäubungsmitteln verleitet, | ||
43 | 11. | 43 | 11. | ||
44 | ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten | 44 | ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten | ||
45 | Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb | 45 | Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb | ||
46 | einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch | 46 | einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch | ||
47 | eigennützig oder öffentlich mitteilt, | 47 | eigennützig oder öffentlich mitteilt, | ||
48 | 12. | 48 | 12. | ||
t | 49 | öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 | t | 49 | öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 |
50 | Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, | 50 | Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu | ||
51 | die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, | 51 | verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, | ||
52 | 13. | 52 | 13. | ||
53 | Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine | 53 | Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine | ||
54 | rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, | 54 | rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, | ||
55 | 14. | 55 | 14. | ||
56 | einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 | 56 | einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 | ||
57 | Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf | 57 | Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf | ||
58 | diese Strafvorschrift verweist. | 58 | diese Strafvorschrift verweist. | ||
59 | Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die | 59 | Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die | ||
60 | öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches | 60 | öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches | ||
61 | Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11. | 61 | Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11. | ||
62 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der | 62 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der | ||
63 | Versuch strafbar. | 63 | Versuch strafbar. | ||
64 | (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter | 64 | (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter | ||
65 | einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | 65 | einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | ||
66 | 1. | 66 | 1. | ||
67 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig | 67 | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig | ||
68 | handelt, | 68 | handelt, | ||
69 | 2. | 69 | 2. | ||
70 | durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen | 70 | durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen | ||
71 | die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet. | 71 | die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet. | ||
72 | (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 | 72 | (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 | ||
73 | Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis | 73 | Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis | ||
74 | zu einem Jahr oder Geldstrafe. | 74 | zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||
75 | (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 | 75 | (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 | ||
76 | absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in | 76 | absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in | ||
77 | geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, | 77 | geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, | ||
78 | sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. | 78 | sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. | ||
79 | (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das | 79 | (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das | ||
80 | Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich | 80 | Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich | ||
81 | die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel | 81 | die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel | ||
82 | sind, aber als solche ausgegeben werden. | 82 | sind, aber als solche ausgegeben werden. |
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