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Mitwirkung anderer Behörden | Mitwirkung anderer Behörden | ||||
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t | 1 | Mitwirkung anderer Behörden | t | 1 | Mitwirkung anderer Behörden |
Mitwirkung anderer Behörden | Mitwirkung anderer Behörden | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen | f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen |
2 | wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von | 2 | wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von | ||
3 | Betäubungsmitteln mit. | 3 | Betäubungsmitteln mit. | ||
4 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | 4 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | ||
t | 5 | Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben | t | 5 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der |
6 | des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im | 6 | Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des | ||
7 | Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der | 7 | Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen | ||
8 | Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den | 8 | Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der | ||
9 | Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1 | 9 | Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 | ||
10 | bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des | 10 | obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, | ||
11 | Bundespolizeigesetzes entsprechend. | 11 | gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. | ||
12 | (3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses | 12 | (3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses | ||
13 | Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden | 13 | Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden | ||
14 | Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich. | 14 | Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich. |
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