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Sie können sich § 7c BSIG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren für die in Absatz 2 genannten Schutzziele kann das Bundesamt gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) mit mehr als 100 000 Kunden anordnen, dass er
(2) Schutzziele gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit
(3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Diensteanbieter auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.
(4) 1Das Bundesamt darf Daten, die von einem Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. 2Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. 3§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. 4Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern | Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern | ||||
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t | 1 | Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern | t | 1 | Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern |
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern | Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern | ||||
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f | 1 | (1) Zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren für die in Absatz 2 genannten | f | 1 | (1) Zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren für die in Absatz 2 genannten |
2 | Schutzziele kann das Bundesamt gegenüber einem Anbieter von | 2 | Schutzziele kann das Bundesamt gegenüber einem Anbieter von | ||
3 | Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes | 3 | Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes | ||
4 | (Diensteanbieter) mit mehr als 100 000 Kunden anordnen, dass er | 4 | (Diensteanbieter) mit mehr als 100 000 Kunden anordnen, dass er | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
t | 6 | die in § 109a Absatz 5 oder 6 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten | t | 6 | die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten |
7 | Maßnahmen trifft oder | 7 | Maßnahmen trifft oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm | 9 | technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm | ||
10 | an betroffene informationstechnische Systeme verteilt, | 10 | an betroffene informationstechnische Systeme verteilt, | ||
11 | sofern und soweit der Diensteanbieter dazu technisch in der Lage ist und es | 11 | sofern und soweit der Diensteanbieter dazu technisch in der Lage ist und es | ||
12 | ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 | 12 | ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 | ||
13 | Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur | 13 | Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur | ||
14 | herzustellen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das | 14 | herzustellen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das | ||
15 | Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für | 15 | Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für | ||
16 | den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die | 16 | den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die | ||
17 | mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der | 17 | mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der | ||
18 | Anordnung zu benennen. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. | 18 | Anordnung zu benennen. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. | ||
19 | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine | 19 | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine | ||
20 | aufschiebende Wirkung. | 20 | aufschiebende Wirkung. | ||
21 | (2) Schutzziele gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Unversehrtheit | 21 | (2) Schutzziele gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Unversehrtheit | ||
22 | oder Vertraulichkeit | 22 | oder Vertraulichkeit | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | der Kommunikationstechnik des Bundes, eines Betreibers Kritischer | 24 | der Kommunikationstechnik des Bundes, eines Betreibers Kritischer | ||
25 | Infrastrukturen, eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder | 25 | Infrastrukturen, eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder | ||
26 | eines Anbieters digitaler Dienste, | 26 | eines Anbieters digitaler Dienste, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder | 28 | von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder | 30 | von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder | ||
31 | Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von | 31 | Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von | ||
32 | telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern | 32 | telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern | ||
33 | eingeschränkt wird. | 33 | eingeschränkt wird. | ||
34 | (3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so | 34 | (3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so | ||
35 | kann es gegenüber dem Diensteanbieter auch anordnen, den Datenverkehr an eine | 35 | kann es gegenüber dem Diensteanbieter auch anordnen, den Datenverkehr an eine | ||
36 | vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten. | 36 | vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten. | ||
37 | (4) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Diensteanbieter nach Absatz 1 | 37 | (4) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Diensteanbieter nach Absatz 1 | ||
38 | Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen | 38 | Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen | ||
39 | über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen | 39 | über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen | ||
40 | Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt | 40 | Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt | ||
41 | so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 | 41 | so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 | ||
42 | genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. § 5 | 42 | genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. § 5 | ||
43 | Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesamt unterrichtet die | 43 | Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesamt unterrichtet die | ||
44 | Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 44 | Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
45 | Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die | 45 | Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die | ||
46 | Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen. | 46 | Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen. |
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