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Sie können sich § 4b BSIG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik | |||||
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t | t | 1 | Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik |
Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik | |||||
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t | t | 1 | (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 nimmt das Bundesamt als zentrale | ||
2 | Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der | ||||
3 | Informationstechnik entgegen und wertet diese Informationen aus. | ||||
4 | (2) Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 | ||||
5 | Informationen zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten | ||||
6 | Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei | ||||
7 | beobachteten Vorgehensweisen entgegen. Das Bundesamt richtet hierzu | ||||
8 | geeignete Meldemöglichkeiten ein. Die Meldungen können anonym erfolgen. | ||||
9 | Soweit die Meldung nicht anonym erfolgt, kann der Meldende mit der Meldung | ||||
10 | oder später verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nur anonymisiert | ||||
11 | weitergegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz | ||||
12 | 5 und 6 Satz 1. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in den | ||||
13 | Fällen von § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1 hat zu unterbleiben, wenn für das | ||||
14 | Bundesamt erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen des Meldenden das | ||||
15 | Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Zu berücksichtigen ist | ||||
16 | dabei auch die Art und Weise, mittels derer der Meldende die Erkenntnisse | ||||
17 | gewonnen hat. Die Entscheidung nach Satz 6 muss dem oder der behördlichen | ||||
18 | Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem oder einer weiteren | ||||
19 | Bediensteten des Bundesamtes, der oder die die Befähigung zum Richteramt hat, | ||||
20 | zur vorherigen Prüfung vorgelegt werden. | ||||
21 | (3) Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um | ||||
22 | 1. | ||||
23 | Dritte über bekannt gewordene Sicherheitslücken, Schadprogramme, erfolgte | ||||
24 | oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu | ||||
25 | informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich | ||||
26 | ist, | ||||
27 | 2. | ||||
28 | die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 7 zu warnen und zu | ||||
29 | informieren, | ||||
30 | 3. | ||||
31 | Bundesbehörden gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie betreffenden | ||||
32 | Informationen zu unterrichten, | ||||
33 | 4. | ||||
34 | Betreiber Kritischer Infrastrukturen und Unternehmen im öffentlichen | ||||
35 | Interesse gemäß § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a über die sie betreffenden | ||||
36 | Informationen zu unterrichten. | ||||
37 | (4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 erfolgt nicht, soweit die | ||||
38 | gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen | ||||
39 | 1. | ||||
40 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten beinhalten und die Maßnahmen | ||||
41 | nach Absatz 3 nicht ohne Bekanntgabe dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | ||||
42 | durchgeführt werden können oder | ||||
43 | 2. | ||||
44 | auf Grund von Vereinbarungen des Bundesamtes mit Dritten nicht übermittelt | ||||
45 | werden dürfen. | ||||
46 | (5) Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Regelungen zum Geheimschutz, | ||||
47 | gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben | ||||
48 | unberührt. |
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