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Sie können sich § 30 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. 2Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. 3Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung).
(3) 1Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.
Zustellungsbevollmächtigter | Zustellungsbevollmächtigter | ||||
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t | 1 | Zustellungsbevollmächtigter | t | 1 | Zustellungsbevollmächtigter |
Zustellungsbevollmächtigter | Zustellungsbevollmächtigter | ||||
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f | 1 | (1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu | f | 1 | (1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu |
2 | unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen | 2 | unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen | ||
3 | Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen | 3 | Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen | ||
4 | Geschäftsraum hat. Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten | 4 | Geschäftsraum hat. Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten | ||
5 | einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. | 5 | einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. | ||
6 | Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge | 6 | Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge | ||
7 | zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. | 7 | zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. | ||
8 | (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an | 8 | (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an | ||
t | 9 | den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der | t | 9 | den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 |
10 | Zivilprozessordnung). | 10 | der Zivilprozessordnung). | ||
11 | (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, | 11 | (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, | ||
12 | so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der | 12 | so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der | ||
13 | Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den | 13 | Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den | ||
14 | Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist. | 14 | Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist. |
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