Lade...
Lade...
Sie können sich § 49b BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. 2Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(2) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. 2Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. 3Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.
(3) 1Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. 2Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. 3Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. 4Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. 5Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. 6Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.
(4) 1Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. 2Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. 3Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. 4Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.
(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
Vergütung | Vergütung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder | f | 1 | (1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder |
2 | zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses | 2 | zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses | ||
3 | nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen | 3 | nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen | ||
4 | Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, | 4 | Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, | ||
5 | Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach | 5 | Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach | ||
6 | Erledigung des Auftrags. | 6 | Erledigung des Auftrags. | ||
7 | (2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang | 7 | (2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang | ||
8 | der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird | 8 | der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird | ||
9 | oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als | 9 | oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als | ||
10 | Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das | 10 | Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das | ||
11 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, | 11 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, | ||
t | 12 | durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, | t | 12 | durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, |
13 | Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. | 13 | Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur | ||
14 | zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 | ||||
15 | Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein | ||||
14 | Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich | 16 | Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich | ||
15 | vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen | 17 | vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen | ||
16 | erhöhen. | 18 | erhöhen. | ||
17 | (3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger | 19 | (3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger | ||
18 | Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu | 20 | Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu | ||
19 | einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist | 21 | einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist | ||
20 | es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum | 22 | es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum | ||
21 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen | 23 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen | ||
22 | Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat | 24 | Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat | ||
23 | der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte | 25 | der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte | ||
24 | und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer | 26 | und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer | ||
25 | solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung | 27 | solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung | ||
26 | gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag | 28 | gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag | ||
27 | gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der | 29 | gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der | ||
28 | Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen | 30 | Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen | ||
29 | Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim | 31 | Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim | ||
30 | Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte. | 32 | Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte. | ||
31 | (4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer | 33 | (4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer | ||
32 | Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche | 34 | Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche | ||
33 | Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind | 35 | Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind | ||
34 | Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche | 36 | Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche | ||
35 | Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig | 37 | Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig | ||
36 | festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die | 38 | festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die | ||
37 | Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder | 39 | Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder | ||
38 | Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder | 40 | Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder | ||
39 | Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet | 41 | Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet | ||
40 | wie der beauftragte Rechtsanwalt. | 42 | wie der beauftragte Rechtsanwalt. | ||
41 | (5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der | 43 | (5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der | ||
42 | Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen. | 44 | Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.