Lade...
Lade...
Sie können sich § 207 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2Diese Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. 3Kommt der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt dieser Pflicht nicht nach oder fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.
(2) 1Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4, 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung. 2Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. 3Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 4An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.
(3) 1Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 2Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern nachzustellen. 3Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden.
(4) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich.
Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung | Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung | t | 1 | Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung |
Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung | Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat | f | 1 | (1) Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat |
2 | zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese | 2 | zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese | ||
3 | Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt | 3 | Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt | ||
4 | der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt dieser Pflicht nicht nach oder | 4 | der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt dieser Pflicht nicht nach oder | ||
5 | fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme in die | 5 | fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme in die | ||
6 | Rechtsanwaltskammer zu widerrufen. | 6 | Rechtsanwaltskammer zu widerrufen. | ||
7 | (2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme | 7 | (2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme | ||
8 | in die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme | 8 | in die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme | ||
9 | in die Rechtsanwaltskammer gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4, 12 | 9 | in die Rechtsanwaltskammer gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4, 12 | ||
10 | Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte | 10 | Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte | ||
11 | Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, | 11 | Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, | ||
12 | Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § | 12 | Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § | ||
13 | 31c erlassene Rechtsverordnung. Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt | 13 | 31c erlassene Rechtsverordnung. Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt | ||
14 | § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte | 14 | § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte | ||
15 | in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 | 15 | in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 | ||
16 | sowie den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes | 16 | sowie den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
17 | auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft | 17 | auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft | ||
18 | (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 18 | (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
19 | fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser | 19 | fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser | ||
20 | Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der | 20 | Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der | ||
21 | Rechtsanwaltskammer. | 21 | Rechtsanwaltskammer. | ||
22 | (3) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat bei der Führung | 22 | (3) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat bei der Führung | ||
23 | seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. | 23 | seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. | ||
24 | Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, | 24 | Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, | ||
25 | hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern | 25 | hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern | ||
26 | nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist | 26 | nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist | ||
27 | berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der | 27 | berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der | ||
28 | Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. | 28 | Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. | ||
29 | (4) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die | 29 | (4) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die | ||
30 | Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2), | 30 | Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2), | ||
t | t | 31 | Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ | ||
31 | über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen | 32 | 204, 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ | ||
32 | niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten | 33 | 356) stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und | ||
33 | gleich. | 34 | Anwälten gleich. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.