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Sie können sich § 206 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation, der einen Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen, wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen.
(2) 1Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen.
Niederlassung | Niederlassung | ||||
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t | 1 | (1) Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation, der | t | 1 | (1) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation einen |
2 | einen Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des | 2 | Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des | ||
3 | Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, ist berechtigt, sich unter der | 3 | Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, sind berechtigt, sich in der | ||
4 | Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten | 4 | Bundesrepublik Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates | ||
5 | des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland | 5 | zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des | ||
6 | niederzulassen, wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung | 6 | Völkerrechts niederzulassen, wenn sie auf Antrag in die für den Ort ihrer | ||
7 | zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist. Das Bundesministerium der | 7 | Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind. Das | ||
8 | Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | 8 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch | ||
9 | Zustimmung des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die in der Ausbildung und | 9 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die | ||
10 | den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. | 10 | in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem | ||
11 | Gesetz entsprechen. | ||||
11 | (2) Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und | 12 | (2) Personen, die in anderen Staaten einen in der Ausbildung und den | ||
12 | den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden | 13 | Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden | ||
13 | Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Befugnis zur | 14 | Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Befugnis zur | ||
14 | Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, | 15 | Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, | ||
15 | entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. | 16 | entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. | ||
16 | Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 17 | Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
17 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | 18 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | ||
18 | Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen. | 19 | Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen. |
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