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Sie können sich § 192 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters sowie für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.
Erhebung von Gebühren und Auslagen | Erhebung von Gebühren und Auslagen | ||||
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2 | insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur | 2 | insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur | ||
t | 3 | Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters sowie für die Prüfung | t | 3 | Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung einer Vertretung sowie für die Prüfung |
4 | von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer | 4 | von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer | ||
5 | Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach | 5 | Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach | ||
6 | festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz in der bis | 6 | festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz in der bis | ||
7 | zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass | 7 | zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass | ||
8 | die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des | 8 | die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des | ||
9 | Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) | 9 | Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) | ||
10 | beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend | 10 | beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend | ||
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