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Sie können sich § 191f BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. 2Die Stelle führt den Namen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“.
(2) 1Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. 2Zum Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. 3Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialorgan, muss mindestens einer der Schlichter die Befähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. 4Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. 5Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein.
(3) 1Es wird ein Beirat errichtet, dem Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer, von Rechtsanwaltskammern, Verbänden der Rechtsanwaltschaft und Verbänden der Verbraucher angehören müssen. 2Andere Personen können in den Beirat berufen werden. 3Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats dürfen Rechtsanwälte sein. 4Dem Beirat ist vor der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten.
(4) 1Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. 2I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. 3I S. 1942) geändert worden ist. 4Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. 5Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. 6Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft | Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft | ||||
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t | 1 | Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft | t | 1 | Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft |
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft | Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur | f | 1 | (1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur |
2 | Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern | 2 | Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern | ||
3 | und deren Auftraggebern eingerichtet. Die Stelle führt den Namen | 3 | und deren Auftraggebern eingerichtet. Die Stelle führt den Namen | ||
4 | „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“. | 4 | „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“. | ||
5 | (2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt einen oder | 5 | (2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt einen oder | ||
6 | mehrere Schlichter, die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. Zum | 6 | mehrere Schlichter, die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. Zum | ||
7 | Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt werden, wer die | 7 | Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt werden, wer die | ||
8 | Befähigung zum Richteramt besitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten | 8 | Befähigung zum Richteramt besitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten | ||
9 | drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der | 9 | drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der | ||
10 | Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der | 10 | Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der | ||
11 | Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt | 11 | Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt | ||
12 | tätig war. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialorgan, muss | 12 | tätig war. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialorgan, muss | ||
13 | mindestens einer der Schlichter die Befähigung zum Richteramt besitzen; | 13 | mindestens einer der Schlichter die Befähigung zum Richteramt besitzen; | ||
14 | höchstens die Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. | 14 | höchstens die Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. | ||
15 | Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf nur sein, wer in den | 15 | Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf nur sein, wer in den | ||
16 | letzten drei Jahren vor Amtsantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- | 16 | letzten drei Jahren vor Amtsantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- | ||
17 | noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer | 17 | noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer | ||
18 | Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder | 18 | Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder | ||
19 | in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Anwaltliche | 19 | in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Anwaltliche | ||
20 | Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vorstand einer | 20 | Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vorstand einer | ||
21 | Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören oder | 21 | Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören oder | ||
22 | im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer | 22 | im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer | ||
23 | Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein. | 23 | Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein. | ||
t | 24 | (3) Es wird ein Beirat errichtet, dem Vertreter der | t | 24 | (3) Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundesrechtsanwaltskammer, |
25 | Bundesrechtsanwaltskammer, von Rechtsanwaltskammern, Verbänden der | 25 | die Rechtsanwaltskammern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und die | ||
26 | Rechtsanwaltschaft und Verbänden der Verbraucher angehören müssen. Andere | 26 | Verbraucherverbände vertreten sein müssen. Andere Personen können in den | ||
27 | Personen können in den Beirat berufen werden. Höchstens die Hälfte der | 27 | Beirat berufen werden. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats | ||
28 | Mitglieder des Beirats dürfen Rechtsanwälte sein. Dem Beirat ist vor der | 28 | dürfen Rechtsanwälte sein. Dem Beirat ist vor der Bestellung von | ||
29 | Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit | 29 | Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit zur | ||
30 | zur Stellungnahme zu geben. Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung | 30 | Stellungnahme zu geben. Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung von | ||
31 | von Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten. | 31 | Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten. | ||
32 | (4) Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem | 32 | (4) Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem | ||
33 | Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), | 33 | Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), | ||
34 | das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) | 34 | das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) | ||
35 | geändert worden ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, | 35 | geändert worden ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, | ||
36 | soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach | 36 | soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach | ||
37 | Absatz 1 Satz 1 enthält. Das Bundesministerium der Justiz und für | 37 | Absatz 1 Satz 1 enthält. Das Bundesministerium der Justiz und für | ||
38 | Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für | 38 | Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für | ||
39 | Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 4 des | 39 | Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 4 des | ||
40 | Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Das Bundesministerium der Justiz und | 40 | Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Das Bundesministerium der Justiz und | ||
41 | für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der | 41 | für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der | ||
42 | Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § | 42 | Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § | ||
43 | 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden. | 43 | 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden. | ||
44 | (5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten | 44 | (5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten | ||
45 | der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats | 45 | der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats | ||
46 | einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Aufgaben des | 46 | einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Aufgaben des | ||
47 | Beirats, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des | 47 | Beirats, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des | ||
48 | Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen: | 48 | Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen: | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten unentgeltlich | 50 | das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten unentgeltlich | ||
51 | durchgeführt werden; | 51 | durchgeführt werden; | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis | 53 | die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis | ||
54 | zu einem Wert von 15 000 Euro statthaft sein; | 54 | zu einem Wert von 15 000 Euro statthaft sein; | ||
55 | 3. | 55 | 3. | ||
56 | die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der | 56 | die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der | ||
57 | Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 | 57 | Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 | ||
58 | abhängig gemacht werden. | 58 | abhängig gemacht werden. |
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